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(2) Die Landesregierung kann den Flächenwidmungsplan mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde neuerlich elektronisch kundmachen. Die neuerliche elektronische Kundmachung ersetzt die bisherige elektronische Kundmachung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan in seiner neu kundgemachten Fassung auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Im Fall von Fehlern in der bisherigen elektronischen Kundmachung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) In der neuerlichen elektronischen Kundmachung sind alle den Flächenwidmungsplan und seine Änderung betreffenden Daten nach § 70 Abs. 3, 4 und 5 zur Abfrage bereit zu halten. § 70 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann den Flächenwidmungsplan mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde neuerlich elektronisch kundmachen. Die neuerliche elektronische Kundmachung ersetzt die bisherige elektronische Kundmachung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan in seiner neu kundgemachten Fassung auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Im Fall von Fehlern in der bisherigen elektronischen Kundmachung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) In der neuerlichen elektronischen Kundmachung sind alle den Flächenwidmungsplan und seine Änderung betreffenden Daten nach § 70 Abs. 3, 4 und 5 zur Abfrage bereit zu halten. § 70 Abs. 6 ist anzuwenden.