Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht insbesondere bei unbebauten Grundstücken,
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht jedenfalls nicht
|
| |||||||||
|
|
(4) Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 68 Abs. 3 lit. a oder d entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 3.
(5) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 bestehen gegenüber der Gemeinde. Sie entstehen mit dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes.
(6) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend zu machen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bei der Gemeinde bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(7) Wird das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederum als Bauland oder als Sonderfläche, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet, so hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Anspruch auf die Rückzahlung einer nach Abs. 1 geleisteten Entschädigung. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Hat sich zwischenzeitlich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gilt Abs. 6 sinngemäß.
(2) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht insbesondere bei unbebauten Grundstücken,
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht jedenfalls nicht
|
| |||||||||
|
|
(4) Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 68 Abs. 3 lit. a oder d entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 3.
(5) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 bestehen gegenüber der Gemeinde. Sie entstehen mit dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes.
(6) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend zu machen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bei der Gemeinde bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(7) Wird das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederum als Bauland oder als Sonderfläche, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet, so hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Anspruch auf die Rückzahlung einer nach Abs. 1 geleisteten Entschädigung. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Hat sich zwischenzeitlich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gilt Abs. 6 sinngemäß.