§ 3 Bgld. VOPST-LF (weggefallen)

Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsFür inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A;
    2. 2.Ziffer 2für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß den Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet, sind die Paragraphen 6,, 7 Absatz 3,, Paragraphen 8 und 9 Absatz eins bis 3 anzuwenden.
§ 3 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 13.07.2011 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsFolgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsFür inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A;
    2. 2.Ziffer 2für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß den Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet, sind die Paragraphen 6,, 7 Absatz 3,, Paragraphen 8 und 9 Absatz eins bis 3 anzuwenden.
§ 3 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten