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(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 § 5 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen für Laser, Anhang B, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
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(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
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(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisierenBgld. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 AbsVOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen. 6 und 7 LArbO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
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(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 § 5 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen für Laser, Anhang B, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
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(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
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(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisierenBgld. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 AbsVOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen. 6 und 7 LArbO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.