§ 7 Bgld. VOPST-LF (weggefallen)

Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO§ 7 ) geeignete Maßnahmen setzenBgld. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 13.07.2011 bis 01.06.2024
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO§ 7 ) geeignete Maßnahmen setzenBgld. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.

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