Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO§ 7 ) geeignete Maßnahmen setzenBgld. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO§ 7 ) geeignete Maßnahmen setzenBgld. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.