§ 7 Bgld. VOPST-LF (weggefallen)

Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 80, LArbO) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß Paragraph 8, festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.
§ 7 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 13.07.2011 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsGefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 80, LArbO) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 5 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß Paragraph 8, festlegen und durchführen mit dem Ziel, die Expositionsgrenzwerte zu unterschreiten.
§ 7 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten