§ 84 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Umlegungsbehörde hat den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile die Entfernung von Feldstädeln, Schuppen, Mauern, Zäunen, Abstellplätzen, Lagerplätzen, Holzbeständen, Bäumen, Sträuchern und ähnlichem Zugehör aufzutragen, soweit das Zugehör nicht von den Eigentümern der zuzuweisenden Grundstücke übernommen wird§ 84 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Die Kosten der Entfernung des Zugehörs sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen. Die Eigentümer der zugewiesenen Grundstücke haben die Entfernung des Zugehörs zu dulden.

(2) Maßnahmen an bebauten Grundstücken, wie die Entfernung und Verlegung von Einfriedungen, die Änderung von Zufahrten oder Rekultivierungen, sind von der Umlegungsbehörde zu veranlassen. Die Umlegungsbehörde hat sich zur Durchführung dieser Maßnahmen der Gemeinde zu bedienen. Die Gemeinde hat die Maßnahmen im Auftrag der Umlegungsbehörde durchzuführen. Für die Tragung der Kosten dieser Maßnahmen gilt Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß. Wenn die Gemeinde Leistungen selbst erbringt, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(3) Wird die bauliche Nutzbarkeit der zuzuweisenden Grundstücke durch bestehende Versorgungseinrichtungen, wie Einrichtungen zur Wasser- oder Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung und dergleichen, beschränkt und ließe sich durch deren Verlegung insgesamt eine erheblich bessere bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke erreichen, so hat die Umlegungsbehörde auf eine Verlegung dieser Einrichtungen hinzuwirken, soweit die Verlegung nach den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften voraussichtlich rechtlich zulässig wäre und im Verhältnis zu den dadurch bewirkten Vorteilen keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen erfordern würde. Für die Tragung der Kosten der Verlegung von Versorgungseinrichtungen gilt Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Die Eigentümer von umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen können Übereinkommen über das Zugehör zu den jeweiligen Grundstücken und bei bebauten Grundstücken weiters über die an diesen Grundstücken durchzuführenden Maßnahmen abschließen, soweit dadurch die Rechtsstellung der übrigen Parteien des Umlegungsverfahrens nicht beeinträchtigt und die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird. Unter diesen Voraussetzungen können weiters Übereinkommen mit den Eigentümern von Versorgungseinrichtungen über deren Verlegung abgeschlossen werden. Derartige Übereinkommen sind von der Umlegungsbehörde in einer Verhandlungsschrift oder sonstigen Niederschrift zu beurkunden. Sie werden mit dem Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung wirksam.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.10.2016 bis 30.04.2022
(1) Die Umlegungsbehörde hat den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile die Entfernung von Feldstädeln, Schuppen, Mauern, Zäunen, Abstellplätzen, Lagerplätzen, Holzbeständen, Bäumen, Sträuchern und ähnlichem Zugehör aufzutragen, soweit das Zugehör nicht von den Eigentümern der zuzuweisenden Grundstücke übernommen wird§ 84 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Die Kosten der Entfernung des Zugehörs sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen. Die Eigentümer der zugewiesenen Grundstücke haben die Entfernung des Zugehörs zu dulden.

(2) Maßnahmen an bebauten Grundstücken, wie die Entfernung und Verlegung von Einfriedungen, die Änderung von Zufahrten oder Rekultivierungen, sind von der Umlegungsbehörde zu veranlassen. Die Umlegungsbehörde hat sich zur Durchführung dieser Maßnahmen der Gemeinde zu bedienen. Die Gemeinde hat die Maßnahmen im Auftrag der Umlegungsbehörde durchzuführen. Für die Tragung der Kosten dieser Maßnahmen gilt Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß. Wenn die Gemeinde Leistungen selbst erbringt, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(3) Wird die bauliche Nutzbarkeit der zuzuweisenden Grundstücke durch bestehende Versorgungseinrichtungen, wie Einrichtungen zur Wasser- oder Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung und dergleichen, beschränkt und ließe sich durch deren Verlegung insgesamt eine erheblich bessere bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke erreichen, so hat die Umlegungsbehörde auf eine Verlegung dieser Einrichtungen hinzuwirken, soweit die Verlegung nach den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften voraussichtlich rechtlich zulässig wäre und im Verhältnis zu den dadurch bewirkten Vorteilen keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen erfordern würde. Für die Tragung der Kosten der Verlegung von Versorgungseinrichtungen gilt Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Die Eigentümer von umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen können Übereinkommen über das Zugehör zu den jeweiligen Grundstücken und bei bebauten Grundstücken weiters über die an diesen Grundstücken durchzuführenden Maßnahmen abschließen, soweit dadurch die Rechtsstellung der übrigen Parteien des Umlegungsverfahrens nicht beeinträchtigt und die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird. Unter diesen Voraussetzungen können weiters Übereinkommen mit den Eigentümern von Versorgungseinrichtungen über deren Verlegung abgeschlossen werden. Derartige Übereinkommen sind von der Umlegungsbehörde in einer Verhandlungsschrift oder sonstigen Niederschrift zu beurkunden. Sie werden mit dem Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung wirksam.

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