§ 8 Bgld. VOPST-LF (weggefallen)

Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsBauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
      1. a)Litera aalternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,
      2. b)Litera bdie Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,
      3. c)Litera cdie angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
      1. a)Litera aArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
      2. b)Litera bArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
    4. 4.Ziffer 4technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
    5. 5.Ziffer 5organisatorische Maßnahmen, wie
      1. a)Litera aAbstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
      2. b)Litera bBegrenzung der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
  2. (2)Absatz 2Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.
§ 8 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 13.07.2011 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsBauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
      1. a)Litera aalternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,
      2. b)Litera bdie Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,
      3. c)Litera cdie angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
      1. a)Litera aArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
      2. b)Litera bArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
    4. 4.Ziffer 4technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
    5. 5.Ziffer 5organisatorische Maßnahmen, wie
      1. a)Litera aAbstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
      2. b)Litera bBegrenzung der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
  2. (2)Absatz 2Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.
§ 8 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

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