§ 8 Bgld. VOPST-LF (weggefallen)

Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

1.

Bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;

2.

Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

a)

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,

b)

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,

c)

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;

3.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

a)

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,

b)

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;

4.

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;

5.

organisatorische Maßnahmen, wie

a)

Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

b)

Begrenzung der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen§ 8 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 13.07.2011 bis 01.06.2024
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

1.

Bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;

2.

Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

a)

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,

b)

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,

c)

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;

3.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

a)

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,

b)

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;

4.

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;

5.

organisatorische Maßnahmen, wie

a)

Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

b)

Begrenzung der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen§ 8 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten