§ 9 Bgld. VOPST-LF (weggefallen)

Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu benutzen:
    1. 1.Ziffer einsGeeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
    2. 2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
    3. 3.Ziffer 3geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
  2. (2)Absatz 2Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilenDie Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
    1. 1.Ziffer einsortsbezogen oder
    2. 2.Ziffer 2personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
§ 9 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 13.07.2011 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsFür Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu benutzen:
    1. 1.Ziffer einsGeeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
    2. 2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
    3. 3.Ziffer 3geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
  2. (2)Absatz 2Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilenDie Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
    1. 1.Ziffer einsortsbezogen oder
    2. 2.Ziffer 2personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
§ 9 Bgld. VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

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