§ 10 Bgld. VOPST-LF (weggefallen)

Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
Der Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß der §§ 77, 78, 84 bis 85, 89, 91c und 91e LArbO durchzuführen§ 10 Bgld.

Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.

Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 80 Abs. 2 Z 8 LArbO).

VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 13.07.2011 bis 01.06.2024
Der Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß der §§ 77, 78, 84 bis 85, 89, 91c und 91e LArbO durchzuführen§ 10 Bgld.

Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.

Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 80 Abs. 2 Z 8 LArbO).

VOPST-LF seit 01.06.2024 weggefallen.

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