§ 92 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Ergibt sich im Zug des Umlegungsverfahrens, dass sich die Parteien über die Neuregelung der Grundstücksordnung voraussichtlich gütlich einigen werden, so hat die Umlegungsbehörde auf den Abschluss eines Parteienübereinkommens darüber hinzuwirken (Umlegungsübereinkommen)§ 92 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Ein Umlegungsübereinkommen, das alle Punkte nach § 89 Abs. 1 enthält, die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet und den Grundsätzen für die Neuregelung der Grundstücksordnung entspricht, ist von der Umlegungsbehörde in einer Verhandlungsschrift oder sonstigen Niederschrift zu beurkunden. Es wird rechtswirksam, wenn die Umlegungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass das Umlegungsübereinkommen die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet und den Grundsätzen für die Neuregelung der Grundstücksordnung entspricht. Die Umlegungsbehörde darf diese Feststellung nur treffen, wenn das Umlegungsübereinkommen nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zulässig ist.

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz darf erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit das Umlegungsübereinkommen auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 88 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes getroffen werden. Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 88 Abs. 3 erforderlich, so darf die Feststellung überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes getroffen werden. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf die Feststellung weiters erst nach der Neuregelung dieser Rechte durch die Agrarbehörde nach § 85 Abs. 4 getroffen werden.

(4) Wird der Verlauf einer in das Umlegungsgebiet einbezogenen Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße geändert, so darf die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz erst getroffen werden, nachdem die neuen Straßenteile, soweit dies nach den straßenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zur Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße bzw. öffentlichen Privatstraße erklärt und weiters die dadurch entbehrlich gewordenen Straßenteile aufgelassen worden sind. Werden Teile der bisherigen Straße zum Zweck der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen vorübergehend weiter benötigt, so darf die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz nur getroffen werden, wenn der Straßenverwalter sich im Umlegungsübereinkommen zur Erhaltung der bisherigen Straße bis zum Bau der neuen Straße und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr verpflichtet und das Umlegungsübereinkommen weiters eine Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern über die Duldung der Erhaltung der Straße bis zu diesem Zeitpunkt enthält.

(5) Ist ein umzulegendes Grundstück durch eine Hypothek belastet und wird im Umlegungsübereinkommen neben oder anstelle einer Grundabfindung eine Geldabfindung vereinbart, so ist dieses nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers zulässig. Die Zustimmung des Hypothekargläubigers ist nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten.

(6) Die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid.

(7) Im Fall des Zustandekommens eines Umlegungsübereinkommens kann das Verfahren nach den §§ 80 und 86 entfallen.

(8) Umlegungsübereinkommen bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

(9) Dem Grundbuchsgericht, dem für die Einhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt und der Gemeinde ist nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz je eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieser Feststellung samt einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Niederschrift über das Umlegungsübereinkommen zu übersenden. Dem Grundbuchsgericht sind auch die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 30.04.2022
(1) Ergibt sich im Zug des Umlegungsverfahrens, dass sich die Parteien über die Neuregelung der Grundstücksordnung voraussichtlich gütlich einigen werden, so hat die Umlegungsbehörde auf den Abschluss eines Parteienübereinkommens darüber hinzuwirken (Umlegungsübereinkommen)§ 92 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Ein Umlegungsübereinkommen, das alle Punkte nach § 89 Abs. 1 enthält, die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet und den Grundsätzen für die Neuregelung der Grundstücksordnung entspricht, ist von der Umlegungsbehörde in einer Verhandlungsschrift oder sonstigen Niederschrift zu beurkunden. Es wird rechtswirksam, wenn die Umlegungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass das Umlegungsübereinkommen die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet und den Grundsätzen für die Neuregelung der Grundstücksordnung entspricht. Die Umlegungsbehörde darf diese Feststellung nur treffen, wenn das Umlegungsübereinkommen nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zulässig ist.

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz darf erst nach dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit das Umlegungsübereinkommen auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 88 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes getroffen werden. Ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 88 Abs. 3 erforderlich, so darf die Feststellung überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes getroffen werden. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf die Feststellung weiters erst nach der Neuregelung dieser Rechte durch die Agrarbehörde nach § 85 Abs. 4 getroffen werden.

(4) Wird der Verlauf einer in das Umlegungsgebiet einbezogenen Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße geändert, so darf die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz erst getroffen werden, nachdem die neuen Straßenteile, soweit dies nach den straßenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zur Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße bzw. öffentlichen Privatstraße erklärt und weiters die dadurch entbehrlich gewordenen Straßenteile aufgelassen worden sind. Werden Teile der bisherigen Straße zum Zweck der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen vorübergehend weiter benötigt, so darf die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz nur getroffen werden, wenn der Straßenverwalter sich im Umlegungsübereinkommen zur Erhaltung der bisherigen Straße bis zum Bau der neuen Straße und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr verpflichtet und das Umlegungsübereinkommen weiters eine Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern über die Duldung der Erhaltung der Straße bis zu diesem Zeitpunkt enthält.

(5) Ist ein umzulegendes Grundstück durch eine Hypothek belastet und wird im Umlegungsübereinkommen neben oder anstelle einer Grundabfindung eine Geldabfindung vereinbart, so ist dieses nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers zulässig. Die Zustimmung des Hypothekargläubigers ist nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten.

(6) Die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid.

(7) Im Fall des Zustandekommens eines Umlegungsübereinkommens kann das Verfahren nach den §§ 80 und 86 entfallen.

(8) Umlegungsübereinkommen bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

(9) Dem Grundbuchsgericht, dem für die Einhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt und der Gemeinde ist nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz je eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieser Feststellung samt einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Niederschrift über das Umlegungsübereinkommen zu übersenden. Dem Grundbuchsgericht sind auch die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten