§ 4 Oö. KWO § 4

Oö. Kommunalwahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die aus AnlaßAnlass des Ablaufs der Wahlperiode des GemeinderatesGemeinderats (§ 1 Abs. 2 Z 1) nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeinsam so auszuschreiben, daßdass sie am selben Tag stattfinden. Der Tag der Herausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung erfolgt,im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 13/2015)

(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, die beide auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Tag der engeren Wahl darf nicht mehr als zwei Wochen nach dem Wahltag liegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegenund muss am 82. Die Wahl ist so auszuschreiben, dass zwischenTag vor dem Stichtag und dem Tag, an dem der Wahlvorschlag spätestens dem Gemeinde(Stadt)wahlleiter vorzulegen ist (§ 25 Abs. 1), mindestens 60 TageWahltag liegen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013LGBl.Nr. 13/2015)

(3) Einzelne nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode (Neuwahlen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vom Bürgermeister der betreffenden Gemeinde durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung auszuschreiben. Der Erscheinungstag der Amtlichen Linzer Zeitung, in der die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 30.03.2013 bis 13.02.2015

(1) Die aus AnlaßAnlass des Ablaufs der Wahlperiode des GemeinderatesGemeinderats (§ 1 Abs. 2 Z 1) nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeinsam so auszuschreiben, daßdass sie am selben Tag stattfinden. Der Tag der Herausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung erfolgt,im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 13/2015)

(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, die beide auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Tag der engeren Wahl darf nicht mehr als zwei Wochen nach dem Wahltag liegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegenund muss am 82. Die Wahl ist so auszuschreiben, dass zwischenTag vor dem Stichtag und dem Tag, an dem der Wahlvorschlag spätestens dem Gemeinde(Stadt)wahlleiter vorzulegen ist (§ 25 Abs. 1), mindestens 60 TageWahltag liegen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013LGBl.Nr. 13/2015)

(3) Einzelne nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode (Neuwahlen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vom Bürgermeister der betreffenden Gemeinde durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung auszuschreiben. Der Erscheinungstag der Amtlichen Linzer Zeitung, in der die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten