§ 5 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Leitung und Durchführung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl des Gemeinderates neu gebildet und bleiben allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Gemeinderates im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat der betreffenden Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.

(6) Die Gemeinde hat den Wahlbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.

(7) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(8) Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 7 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.07.2001 bis 29.10.2020

(1) Die Leitung und Durchführung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl des Gemeinderates neu gebildet und bleiben allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Gemeinderates im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat der betreffenden Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.

(6) Die Gemeinde hat den Wahlbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.

(7) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(8) Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 7 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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