§ 96 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die Vergütung nach § 6 Abs. 4 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist,

b)

die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde obliegt.

§ 96 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.10.2016 bis 30.04.2022
Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die Vergütung nach § 6 Abs. 4 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist,

b)

die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde obliegt.

§ 96 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten