§ 99 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Tiroler Bodenfonds hat bei der Weitergabe von Grundstücken nach § 98 Abs. 4 lit§ 99 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. a die Erreichung des Fondszweckes durch vertragliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere ein Zustimmungsrecht des Tiroler Bodenfonds bei der Weiterveräußerung von Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist, ein Vor- oder Wiederkaufsrecht des Tiroler Bodenfonds oder sonstige Auflagen in Betracht. Solche Beschränkungen sind erforderlichenfalls grundbücherlich sicherzustellen. Die Veräußerung von Grundstücken kann weiters von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2) Fondsleistungen nach § 98 Abs. 4 lit. b können von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.

(3) Der Tiroler Bodenfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken und deren Weitergabe,

b)

das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden,

c)

die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse,

d)

die Rückabwicklung und den Widerruf von Grundstücksveräußerungen und Zuschüssen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen,

e)

die Sicherstellung von Forderungen,

f)

die Aufnahme von Darlehen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Der Tiroler Bodenfonds hat bei der Weitergabe von Grundstücken nach § 98 Abs. 4 lit§ 99 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. a die Erreichung des Fondszweckes durch vertragliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere ein Zustimmungsrecht des Tiroler Bodenfonds bei der Weiterveräußerung von Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist, ein Vor- oder Wiederkaufsrecht des Tiroler Bodenfonds oder sonstige Auflagen in Betracht. Solche Beschränkungen sind erforderlichenfalls grundbücherlich sicherzustellen. Die Veräußerung von Grundstücken kann weiters von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2) Fondsleistungen nach § 98 Abs. 4 lit. b können von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.

(3) Der Tiroler Bodenfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken und deren Weitergabe,

b)

das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden,

c)

die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse,

d)

die Rückabwicklung und den Widerruf von Grundstücksveräußerungen und Zuschüssen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen,

e)

die Sicherstellung von Forderungen,

f)

die Aufnahme von Darlehen.

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