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(2) Fondsleistungen nach § 98 Abs. 4 lit. b können von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.
(3) Der Tiroler Bodenfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
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(2) Fondsleistungen nach § 98 Abs. 4 lit. b können von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.
(3) Der Tiroler Bodenfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
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