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Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach § 98 Abs. 4 lit§ 103 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. c durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.
(2) Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die Aufnahme von Darlehen keiner Genehmigung nach Abs. 1 lit. c.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Geschäftsführer der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen. Er ist weiters auf der Internetseite des Tiroler Bodenfonds zu veröffentlichen.
(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.
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Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach § 98 Abs. 4 lit§ 103 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. c durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.
(2) Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die Aufnahme von Darlehen keiner Genehmigung nach Abs. 1 lit. c.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Geschäftsführer der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen. Er ist weiters auf der Internetseite des Tiroler Bodenfonds zu veröffentlichen.
(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.