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(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung LGBl. Nr. 31/2007 tritt die Bgld. Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 52/2003, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, 5 und 6 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung LGBl. Nr. 31/2007 tritt die Bgld. Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 52/2003, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, 5 und 6 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.