§ 10 Oö. KWO § 10

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Diese Entschädigungen können über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist eine Berufung nicht zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Diese Entschädigungen können über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist eine Berufung nicht zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

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