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(2) Die Landesregierung hat der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung betreffenden Daten rechtzeitig vor dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Innsbruck hat diesen konsolidierten Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die erstmalige elektronische Kundmachung von dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag an zu beschließen.
(3) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 2 zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden. Die Freigabe hat an dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag zu erfolgen. Die erstmalige elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Abs. 3 erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck in deren elektronischen Flächenwidmungsplan festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung betreffenden Daten rechtzeitig vor dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Innsbruck hat diesen konsolidierten Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die erstmalige elektronische Kundmachung von dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag an zu beschließen.
(3) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 2 zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden. Die Freigabe hat an dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag zu erfolgen. Die erstmalige elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Abs. 3 erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck in deren elektronischen Flächenwidmungsplan festzulegen.