§ 1 T-IFG 1996 BN (weggefallen)

Inhalt und Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 1 des Tiroler GrundverkehrsgesetzesT-IFG 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgenBN seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.

(3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines originären Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nach den §§ 23a und 25a Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 29.10.2016 bis 31.08.2022
(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 1 des Tiroler GrundverkehrsgesetzesT-IFG 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgenBN seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.

(3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines originären Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nach den §§ 23a und 25a Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

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