§ 2 T-IFG 1996 BN (weggefallen)

Inhalt und Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes2 T-IFG 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgenBN seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück sind nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 29.10.2016 bis 31.08.2022
(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes2 T-IFG 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgenBN seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück sind nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen.

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