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(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. Nr. 601BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012BGBl. I Nr. 32/2018,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl.dergleichen unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 nach dem Muster gemäß Anlage 7 anzulegen sind. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013LGBl. Nr. 93/2020)
(2) Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Sie ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) Abschriftenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Wählerverzeichnisse auszufolgen;Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die Ausfolgung des Wählerverzeichnissesin den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in Form eines Datenträgers ist zulässigeinem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die AusfolgungÜbermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den HerstellungskostenKosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. Nr. 601BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012BGBl. I Nr. 32/2018,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl.dergleichen unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 nach dem Muster gemäß Anlage 7 anzulegen sind. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013LGBl. Nr. 93/2020)
(2) Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Sie ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) Abschriftenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Wählerverzeichnisse auszufolgen;Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die Ausfolgung des Wählerverzeichnissesin den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in Form eines Datenträgers ist zulässigeinem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die AusfolgungÜbermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den HerstellungskostenKosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)