§ 1 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel

1.

die Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

2.

die Sanierung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen und die damit in Verbindung stehenden Zubauten und Dachgeschossausbauten,

3.

die Schaffung von Wohnraum,

4.

der Ankauf von nicht geförderten Eigenheimen und Wohnungen,

5.

die Errichtung von Alternativenergieanlagen,

6.

die Errichtung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren,

7.

Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle eines geförderten Objektes (Ökoförderung) gefördert, sowie

8.

Eigenmittelersatzdarlehen,

9.

Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen und

10.

Wohnbeihilfe

gewährt.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs§ 1 Bgld. 1 besteht kein RechtsanspruchWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 30.05.2008 bis 31.08.2018
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel

1.

die Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

2.

die Sanierung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen und die damit in Verbindung stehenden Zubauten und Dachgeschossausbauten,

3.

die Schaffung von Wohnraum,

4.

der Ankauf von nicht geförderten Eigenheimen und Wohnungen,

5.

die Errichtung von Alternativenergieanlagen,

6.

die Errichtung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren,

7.

Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle eines geförderten Objektes (Ökoförderung) gefördert, sowie

8.

Eigenmittelersatzdarlehen,

9.

Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen und

10.

Wohnbeihilfe

gewährt.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs§ 1 Bgld. 1 besteht kein RechtsanspruchWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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