§ 3 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

1.

Eigenheime: Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bestimmt ist; bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen muss die selbstständige Benützbarkeit gegeben sein, wobei die Wohnungen über einen gemeinsamen Vorraum zugänglich sein können; mit Zustimmung des Landes kann ein Eigenheim aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine weitere Wohnung für nahe stehende Personen umfassen;

2.

Reihenhäuser: höchstens zweigeschossige, mit Keller dreigeschossige Wohnhäuser mit mindestens drei unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen, die als Gesamtanlage geplant, eingereicht und errichtet werden, wobei die Begründung von Realeigentum möglich sein muss;

3.

Gruppenwohnbau: mindestens drei Eigenheime, die als

Gesamtanlage geplant, eingereicht und in gekuppelter oder in geschlossener Bauweise auf einem Grundstück errichtet werden;

4.

Wohnhaus: ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient oder nach Abschluss der Sanierungsarbeiten dienen wird und dessen Wohnungen den Voraussetzungen gemäß Z 5 entsprechen;

5.

Wohnung: eine zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheit, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Ausstattung zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht. Nähere Ausstattungsvorschriften können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;

6.

Gefördertes Objekt: ein Gebäude oder eine Wohnung, welches oder welche mit Mitteln der Wohnbauförderung gefördert wird und zur Abdeckung des dringenden Wohnbedarfs der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers oder der Mieterin (Nutzungsberechtigten) oder des Mieters (Nutzungsberechtigten) und ihr oder ihm nahe stehender Personen dient und wofür das Förderungsdarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt ist oder wofür noch Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden;

7.

Wohnheim: ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses betagter oder betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen – auch in Form des betreuten Wohnens - sowie jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lehrlinge oder Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und die Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern bestimmte Kranken- und erforderliche Therapieräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält;

8.

Förderbare Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich eines Wintergartens abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Treppen, offene Balkone, Terrassen, Loggien, sowie für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung und Keller- und Dachbodenräume, welche nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der förderbaren Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Nebenflächen von Wohnheimen gemäß Z 7 können entsprechend dem Erfordernis für die Art der Unterbringungs- oder Betreuungseinrichtung bis höchstens 50 % als förderbare Nutzfläche berücksichtigt werden;

9.

Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung entfällt;

10.

Nahestehende Personen: die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit der Inhaberin oder dem Inhaber des geförderten Objektes in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;

11.

Mietvertrag: auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag;

12.

Mietwohnung: auch eine aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages benützte Wohnung;

13.

Mieterin oder Mieter: auch die oder der aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte;

14.

Mietzins: auch das aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu entrichtende Nutzungsentgelt;

15.

Darlehenslaufzeit: der Zeitraum vom Beginn der Tilgung bis zur endgültigen Abstattung des Darlehens;

16.

Erweiteter Rohbau: ein in Bau befindliches Wohnobjekt mit vollständiger Dacheindeckung einschließlich der hiefür erforderlichen Spenglerarbeiten sowie eingebauten Fenstern oder fertigem Innenputz in allen Wohnungen;

17.

Ortskern: Objekte und Freiflächen, die im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) gemäß §§ 12 und 21 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, als „Ortskern“ ausgewiesen sind, oder für die ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung vorliegt, wonach diese Objekte und Freiflächen als für den „Ortskern“ besonders erhaltenswert sind;

18.

Kaufpreis: der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis abzüglich der ortsüblichen Grundstücks- und Inventarkosten;

19.

Energiekennzahl: der rechnerische Wert des flächenbezogenen Heizwärmebedarfs HWBBGF (=Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode), basierend auf der Berechnungsmethode für die Ermittlung des Nutzenergiebedarfs im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB), Ausgabe Oktober 2011, OIB - 330.6-093/11 in Verbindung mit der OIB - Richtlinie 6, Ausgabe Oktober 2011, OIB - 330.6-094/11;

20.

Betreutes Wohnen: eine Wohnform für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der barrierefreien Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung durch eine anerkannte Pflege- oder Betreuungseinrichtung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können;

21.

Grundförderung: das ist der auf Grund der Einreichunterlagen und der durchgeführten Erhebungen und Berechungen ermittelte Darlehensbetrag ohne mögliche Zuschläge in Form von Pauschalbeträgen und/oder ohne einer möglichen zusätzlichen Ökoförderung;

22.

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert): gibt in W/m²K an, welche Wärmemenge (in Joule) im Beharrungszustand pro Sekunde durch 1 m² eines Bauteils hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten des Bauteils 1º C beträgt;

23.

Energieausweis: ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes nach Maßgabe der Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, in dem jedenfalls die Energiekennzahl gemäß Z 19 ausgewiesen ist.

24.

Behinderung: die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren und einen speziellen Wohnbedarf erforderlich macht. Als nicht vorübergehend gilt der Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 3 Bgld. WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018

1.

Eigenheime: Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bestimmt ist; bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen muss die selbstständige Benützbarkeit gegeben sein, wobei die Wohnungen über einen gemeinsamen Vorraum zugänglich sein können; mit Zustimmung des Landes kann ein Eigenheim aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine weitere Wohnung für nahe stehende Personen umfassen;

2.

Reihenhäuser: höchstens zweigeschossige, mit Keller dreigeschossige Wohnhäuser mit mindestens drei unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen, die als Gesamtanlage geplant, eingereicht und errichtet werden, wobei die Begründung von Realeigentum möglich sein muss;

3.

Gruppenwohnbau: mindestens drei Eigenheime, die als

Gesamtanlage geplant, eingereicht und in gekuppelter oder in geschlossener Bauweise auf einem Grundstück errichtet werden;

4.

Wohnhaus: ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient oder nach Abschluss der Sanierungsarbeiten dienen wird und dessen Wohnungen den Voraussetzungen gemäß Z 5 entsprechen;

5.

Wohnung: eine zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheit, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Ausstattung zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht. Nähere Ausstattungsvorschriften können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;

6.

Gefördertes Objekt: ein Gebäude oder eine Wohnung, welches oder welche mit Mitteln der Wohnbauförderung gefördert wird und zur Abdeckung des dringenden Wohnbedarfs der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers oder der Mieterin (Nutzungsberechtigten) oder des Mieters (Nutzungsberechtigten) und ihr oder ihm nahe stehender Personen dient und wofür das Förderungsdarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt ist oder wofür noch Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden;

7.

Wohnheim: ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses betagter oder betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen – auch in Form des betreuten Wohnens - sowie jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lehrlinge oder Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und die Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern bestimmte Kranken- und erforderliche Therapieräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält;

8.

Förderbare Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich eines Wintergartens abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Treppen, offene Balkone, Terrassen, Loggien, sowie für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung und Keller- und Dachbodenräume, welche nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der förderbaren Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Nebenflächen von Wohnheimen gemäß Z 7 können entsprechend dem Erfordernis für die Art der Unterbringungs- oder Betreuungseinrichtung bis höchstens 50 % als förderbare Nutzfläche berücksichtigt werden;

9.

Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung entfällt;

10.

Nahestehende Personen: die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit der Inhaberin oder dem Inhaber des geförderten Objektes in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;

11.

Mietvertrag: auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag;

12.

Mietwohnung: auch eine aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages benützte Wohnung;

13.

Mieterin oder Mieter: auch die oder der aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte;

14.

Mietzins: auch das aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu entrichtende Nutzungsentgelt;

15.

Darlehenslaufzeit: der Zeitraum vom Beginn der Tilgung bis zur endgültigen Abstattung des Darlehens;

16.

Erweiteter Rohbau: ein in Bau befindliches Wohnobjekt mit vollständiger Dacheindeckung einschließlich der hiefür erforderlichen Spenglerarbeiten sowie eingebauten Fenstern oder fertigem Innenputz in allen Wohnungen;

17.

Ortskern: Objekte und Freiflächen, die im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) gemäß §§ 12 und 21 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, als „Ortskern“ ausgewiesen sind, oder für die ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung vorliegt, wonach diese Objekte und Freiflächen als für den „Ortskern“ besonders erhaltenswert sind;

18.

Kaufpreis: der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis abzüglich der ortsüblichen Grundstücks- und Inventarkosten;

19.

Energiekennzahl: der rechnerische Wert des flächenbezogenen Heizwärmebedarfs HWBBGF (=Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode), basierend auf der Berechnungsmethode für die Ermittlung des Nutzenergiebedarfs im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB), Ausgabe Oktober 2011, OIB - 330.6-093/11 in Verbindung mit der OIB - Richtlinie 6, Ausgabe Oktober 2011, OIB - 330.6-094/11;

20.

Betreutes Wohnen: eine Wohnform für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der barrierefreien Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung durch eine anerkannte Pflege- oder Betreuungseinrichtung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können;

21.

Grundförderung: das ist der auf Grund der Einreichunterlagen und der durchgeführten Erhebungen und Berechungen ermittelte Darlehensbetrag ohne mögliche Zuschläge in Form von Pauschalbeträgen und/oder ohne einer möglichen zusätzlichen Ökoförderung;

22.

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert): gibt in W/m²K an, welche Wärmemenge (in Joule) im Beharrungszustand pro Sekunde durch 1 m² eines Bauteils hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten des Bauteils 1º C beträgt;

23.

Energieausweis: ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes nach Maßgabe der Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, in dem jedenfalls die Energiekennzahl gemäß Z 19 ausgewiesen ist.

24.

Behinderung: die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren und einen speziellen Wohnbedarf erforderlich macht. Als nicht vorübergehend gilt der Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 3 Bgld. WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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