§ 22 Oö. KWO § 22

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung über EinsprücheBerichtigungsanträge (§ 21 Abs. 1) können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der EinspruchskommissionBerichtigungskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise BerufungBeschwerde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (EinspruchskommissionBerichtigungskommission) hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die BerufungBeschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Berichtigungskommission hat die BerufungBeschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, der Bezirkswahlbehörde vorzulegen; in Städten mit eigenem Statut sind Berufungen von der Einspruchskommission der Stadtwahlbehördedem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde (Stadtwahlbehörde)Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die BerufungBeschwerde zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 oder nach § 18a Abs. 5 und 6, die zu Beginn der Auflagefrist nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche gemäß § 20 Abs. 1 oder als Berufungen gemäß Abs. 1.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001LGBl.Nr. 31/2014, 27/2007, 23/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Gegen die Entscheidung über EinsprücheBerichtigungsanträge (§ 21 Abs. 1) können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der EinspruchskommissionBerichtigungskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise BerufungBeschwerde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (EinspruchskommissionBerichtigungskommission) hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die BerufungBeschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Berichtigungskommission hat die BerufungBeschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, der Bezirkswahlbehörde vorzulegen; in Städten mit eigenem Statut sind Berufungen von der Einspruchskommission der Stadtwahlbehördedem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde (Stadtwahlbehörde)Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die BerufungBeschwerde zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 oder nach § 18a Abs. 5 und 6, die zu Beginn der Auflagefrist nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche gemäß § 20 Abs. 1 oder als Berufungen gemäß Abs. 1.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001LGBl.Nr. 31/2014, 27/2007, 23/2013)

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