§ 5 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Als zum Zeitpunkt des Förderungsansuchens nachzuweisendes Einkommen gilt:

1.

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 in Höhe der Bruttobezüge des dem Ansuchen vorangegangenen Kalenderjahres, in begründeten Fällen das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Kalenderjahre (lt. Lohnzettel), vermindert um die Werbungskosten, um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 4 und 6 EStG 1988, um die Freibeträge gemäß §§ 35, 104 und 105 EStG 1988 sowie um die einbehaltene Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer vermindert sich um einen Erstattungsbetrag aus einer Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerveranlagung;

2.

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des letztveranlagten Kalenderjahres, in begründeten Fällen das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Kalenderjahre, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 34 und 41 Abs. 3 EStG 1988 sowie vermindert um die festgesetzte Einkommensteuer. Soweit im Einkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind, sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um die Bezüge gemäß §§ 67 und 68 EStG 1988 (laut Lohnzettel), ausgenommen die Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 4 und 6 EStG 1988, zu erhöhen. Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt;

3.

bei pauschalierten Land- und Forstwirtinnen oder Land- und Forstwirten 40 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;

4.

eine gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistung; unter gleichen Voraussetzungen ist eine solche Unterhaltsleistung beim Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von einer Heranziehung der Unterhaltsleistung abgesehen werden;

5.

Arbeitslosen-, Karenzurlaubs-, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld.

(2) Nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten jedenfalls Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes und Waisenpensionen§ 5 Bgld. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen, Studienbeihilfen, Lehrlingsentschädigungen oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungswerberin oder Förderungswerber oder Mieterin (Nutzungsberechtigte) oder Mieter (Nutzungsberechtigter) istWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin und des Förderungswerbers oder der Mieterin und des Mieters und der mit ihr oder ihm im geförderten Objekt im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen, ausgenommen Kinder, die zwar über ein eigenes Einkommen verfügen, ihren Lebensmittelpunkt jedoch außerhalb des Haushaltes haben oder in absehbarer Zeit einen eigenen Haushalt gründen werden.

(4) Bei der Prüfung und Ermittlung des maßgebenden Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen (insbesondere Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, mit Einlaufstempel des Finanzamtes versehene Kopie der Einkommensteuererklärung samt Beilagen, Vorauszahlungsbescheid, Einheitswertbescheid) abverlangt werden und sind von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber beizubringen.

(5) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung an natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine einkommensabhängige Grundförderung (Pauschalbeträge nach § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2) und ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen. Überdies hat die Landesregierung für die Überlassung des Gebrauchs einer geförderten Wohnung aus dem Titel eines Miet- oder Nutzungsvertrags ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung für natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und abhängig von der Haushaltsgröße ein monatliches oder jährliches Mindesteinkommen durch Verordnung festzulegen, das eine ordnungsgemäße Darlehenstilgung erwarten lässt.

(7) Personen, deren Einkommen zum Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens das Mindesteinkommen gemäß Abs. 6 nicht erreicht bzw. Personen, die keine Einkommensnachweise erbringen können, haben, um dennoch in den Genuss einer Förderung zu gelangen, zusätzliche Sicherheiten (zB Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) beizubringen.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensgrenzen und Lebenshaltungskosten mit Verordnung eine laufende Anpassung der höchstzulässigen Jahreseinkommen gemäß Abs. 5 und des erforderlichen monatlichen Mindesteinkommens gemäß Abs. 6 vorzunehmen. Die Landesregierung kann ferner mit Verordnung regeln, ab welchem Jahreseinkommen bei laufender Förderung Änderungen der Tilgungspläne eintreten, wobei unter dem Gesichtspunkt der sozialen Ausgewogenheit auf die wirtschaftliche, familiäre und finanzielle Situation der Förderungswerberinnen oder der Förderungswerber besonders Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 30.05.2008 bis 31.08.2018
(1) Als zum Zeitpunkt des Förderungsansuchens nachzuweisendes Einkommen gilt:

1.

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 in Höhe der Bruttobezüge des dem Ansuchen vorangegangenen Kalenderjahres, in begründeten Fällen das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Kalenderjahre (lt. Lohnzettel), vermindert um die Werbungskosten, um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 4 und 6 EStG 1988, um die Freibeträge gemäß §§ 35, 104 und 105 EStG 1988 sowie um die einbehaltene Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer vermindert sich um einen Erstattungsbetrag aus einer Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerveranlagung;

2.

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des letztveranlagten Kalenderjahres, in begründeten Fällen das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Kalenderjahre, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 34 und 41 Abs. 3 EStG 1988 sowie vermindert um die festgesetzte Einkommensteuer. Soweit im Einkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind, sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um die Bezüge gemäß §§ 67 und 68 EStG 1988 (laut Lohnzettel), ausgenommen die Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 4 und 6 EStG 1988, zu erhöhen. Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt;

3.

bei pauschalierten Land- und Forstwirtinnen oder Land- und Forstwirten 40 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;

4.

eine gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistung; unter gleichen Voraussetzungen ist eine solche Unterhaltsleistung beim Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von einer Heranziehung der Unterhaltsleistung abgesehen werden;

5.

Arbeitslosen-, Karenzurlaubs-, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld.

(2) Nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten jedenfalls Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes und Waisenpensionen§ 5 Bgld. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen, Studienbeihilfen, Lehrlingsentschädigungen oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungswerberin oder Förderungswerber oder Mieterin (Nutzungsberechtigte) oder Mieter (Nutzungsberechtigter) istWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin und des Förderungswerbers oder der Mieterin und des Mieters und der mit ihr oder ihm im geförderten Objekt im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen, ausgenommen Kinder, die zwar über ein eigenes Einkommen verfügen, ihren Lebensmittelpunkt jedoch außerhalb des Haushaltes haben oder in absehbarer Zeit einen eigenen Haushalt gründen werden.

(4) Bei der Prüfung und Ermittlung des maßgebenden Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen (insbesondere Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, mit Einlaufstempel des Finanzamtes versehene Kopie der Einkommensteuererklärung samt Beilagen, Vorauszahlungsbescheid, Einheitswertbescheid) abverlangt werden und sind von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber beizubringen.

(5) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung an natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine einkommensabhängige Grundförderung (Pauschalbeträge nach § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2) und ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen. Überdies hat die Landesregierung für die Überlassung des Gebrauchs einer geförderten Wohnung aus dem Titel eines Miet- oder Nutzungsvertrags ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung für natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und abhängig von der Haushaltsgröße ein monatliches oder jährliches Mindesteinkommen durch Verordnung festzulegen, das eine ordnungsgemäße Darlehenstilgung erwarten lässt.

(7) Personen, deren Einkommen zum Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens das Mindesteinkommen gemäß Abs. 6 nicht erreicht bzw. Personen, die keine Einkommensnachweise erbringen können, haben, um dennoch in den Genuss einer Förderung zu gelangen, zusätzliche Sicherheiten (zB Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) beizubringen.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensgrenzen und Lebenshaltungskosten mit Verordnung eine laufende Anpassung der höchstzulässigen Jahreseinkommen gemäß Abs. 5 und des erforderlichen monatlichen Mindesteinkommens gemäß Abs. 6 vorzunehmen. Die Landesregierung kann ferner mit Verordnung regeln, ab welchem Jahreseinkommen bei laufender Förderung Änderungen der Tilgungspläne eintreten, wobei unter dem Gesichtspunkt der sozialen Ausgewogenheit auf die wirtschaftliche, familiäre und finanzielle Situation der Förderungswerberinnen oder der Förderungswerber besonders Bedacht zu nehmen ist.

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