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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen.
(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs§ 6 Bgld. 1 grundsätzlich für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für fachliche Beratungen sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Förderungsmittel dürfen
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(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen.
(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs§ 6 Bgld. 1 grundsätzlich für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für fachliche Beratungen sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Förderungsmittel dürfen
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