§ 6 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht:

1.

durch Zweckzuschüsse des Bundes;

2.

durch Haushaltsmittel des Landes;

3.

durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmitteln und

4.

durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen.

(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs§ 6 Bgld. 1 grundsätzlich für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für fachliche Beratungen sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Förderungsmittel dürfen

1.

für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1 % der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel und

2.

für die Gewährung von Zinsenzuschüssen höchstens 10 % der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht:

1.

durch Zweckzuschüsse des Bundes;

2.

durch Haushaltsmittel des Landes;

3.

durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmitteln und

4.

durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen.

(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs§ 6 Bgld. 1 grundsätzlich für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für fachliche Beratungen sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Förderungsmittel dürfen

1.

für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1 % der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel und

2.

für die Gewährung von Zinsenzuschüssen höchstens 10 % der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden.

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