§ 7 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungen dürfen vom Land nur unter Einhaltung folgender Grundsätze gewährt werden:

1.

Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein.

2.

Bei der Gestaltung von Bauvorhaben ist auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Bedacht zu nehmen (gilt nicht für Eigenheime und Reihenhäuser).

3.

Das geförderte Objekt ist nach Vollendung der Bau- oder Sanierungsmaßnahmen oder nach einem Ankauf von begünstigten Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 zu verwenden. Wenn sich die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im geförderten Objekt gegenüber dem ursprünglichen Förderungsansuchen ändern, so haben diese Personen, auch im Fall des § 10 Abs. 6, jedenfalls dort den Hauptwohnsitz zu begründen. Handelt es sich dabei um Ehepartner oder Ehepartnerinnen, eingetragene Partnerinnen oder Partner gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG oder um Personen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin des geförderten Objekts in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, so haben diese überdies dem aufrechten Darlehensvertrag durch rechtsverbindliche Erklärung beizutreten.

4.

Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat Eigenmittel in der Höhe von mindestens 10 % der Gesamtbaukosten aufzubringen.

5.

Förderungsansuchen sind von der jeweiligen Ehepartnerin und dem Ehepartner bzw. der Lebensgefährtin und dem Lebensgefährten gemeinsam einzubringen und zu unterfertigen. Bei einem auf elektronischem Weg eingebrachten Förderansuchen, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz - SigG versehen ist, ist erforderlichenfalls die eigenhändige Unterfertigung des Förderansuchens auf Verlangen dem Amt der Burgenländischen Landesregierung nachzuweisen.

6.

Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen im Hinblick auf die Erreichung des Kyoto-Zieles sind einzuhalten.

7.

Förderungswerberinnen und Förderungswerber, denen bei Errichtung eines Neubaues im Eigenheimbereich ein Pauschalbetrag im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 4 (Sozialpauschale) zukäme, kann eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn die Nutzfläche bei bis zu vier im Haushalt lebenden Personen maximal 130 m2 beträgt. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m2. Mit zusätzlichen Sicherheiten (zB Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) ist eine Überschreitung möglich.

8.

Grundsätzlich dürfen pro Wohneinheit nur höchstens zwei laufende Förderungsdarlehen bestehen. Bei einem bestehenden Sanierungsdarlehen kann ein weiteres Darlehen frühestens nach zwanzig Jahren ab der Zusicherung der noch laufenden Förderung gewährt werden. Ausgenommen davon sind Darlehen aus berücksichtungswürdigen Gründen, Darlehen für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit, Nachförderungen und die Ökoförderung.

9.

Nachförderungen aus Gründen des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 bei Nutzflächenerweiterungen und Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 3 Z 1 bei zusätzlich zu berücksichtigenden Kindern können beantragt werden.

10.

Für die Errichtung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren kann natürlichen Personen im Ausmaß eines Prozentsatzes zu den Gesamtbaukosten gebunden an einen Höchstbetrag ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. § 5 Abs. 5 und 6 kommen dabei nicht zur Anwendung. Die übrigen Förderungsvoraussetzungen, insbesondere jene über die Begründung des Hauptwohnsitzes, gelten sinngemäß.

11.

Die Landesregierung kann für natürliche Personen für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen, insbesondere wenn es sich dabei aus familiären, gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen etwa um die Einhaltung von Fristen, die Deckung eines vorübergehenden oder dauernden Wohnbedarfs, eines zusätzlichen Wohnbedarfs auf Grund der Entfernung zum Arbeitsplatz oder um sonstige Fördervoraussetzungen handelt.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs§ 7 Bgld. 1 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 14.03.2014 bis 31.08.2018
(1) Förderungen dürfen vom Land nur unter Einhaltung folgender Grundsätze gewährt werden:

1.

Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein.

2.

Bei der Gestaltung von Bauvorhaben ist auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Bedacht zu nehmen (gilt nicht für Eigenheime und Reihenhäuser).

3.

Das geförderte Objekt ist nach Vollendung der Bau- oder Sanierungsmaßnahmen oder nach einem Ankauf von begünstigten Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 zu verwenden. Wenn sich die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im geförderten Objekt gegenüber dem ursprünglichen Förderungsansuchen ändern, so haben diese Personen, auch im Fall des § 10 Abs. 6, jedenfalls dort den Hauptwohnsitz zu begründen. Handelt es sich dabei um Ehepartner oder Ehepartnerinnen, eingetragene Partnerinnen oder Partner gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG oder um Personen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin des geförderten Objekts in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, so haben diese überdies dem aufrechten Darlehensvertrag durch rechtsverbindliche Erklärung beizutreten.

4.

Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat Eigenmittel in der Höhe von mindestens 10 % der Gesamtbaukosten aufzubringen.

5.

Förderungsansuchen sind von der jeweiligen Ehepartnerin und dem Ehepartner bzw. der Lebensgefährtin und dem Lebensgefährten gemeinsam einzubringen und zu unterfertigen. Bei einem auf elektronischem Weg eingebrachten Förderansuchen, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz - SigG versehen ist, ist erforderlichenfalls die eigenhändige Unterfertigung des Förderansuchens auf Verlangen dem Amt der Burgenländischen Landesregierung nachzuweisen.

6.

Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen im Hinblick auf die Erreichung des Kyoto-Zieles sind einzuhalten.

7.

Förderungswerberinnen und Förderungswerber, denen bei Errichtung eines Neubaues im Eigenheimbereich ein Pauschalbetrag im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 4 (Sozialpauschale) zukäme, kann eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn die Nutzfläche bei bis zu vier im Haushalt lebenden Personen maximal 130 m2 beträgt. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m2. Mit zusätzlichen Sicherheiten (zB Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) ist eine Überschreitung möglich.

8.

Grundsätzlich dürfen pro Wohneinheit nur höchstens zwei laufende Förderungsdarlehen bestehen. Bei einem bestehenden Sanierungsdarlehen kann ein weiteres Darlehen frühestens nach zwanzig Jahren ab der Zusicherung der noch laufenden Förderung gewährt werden. Ausgenommen davon sind Darlehen aus berücksichtungswürdigen Gründen, Darlehen für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit, Nachförderungen und die Ökoförderung.

9.

Nachförderungen aus Gründen des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 bei Nutzflächenerweiterungen und Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 3 Z 1 bei zusätzlich zu berücksichtigenden Kindern können beantragt werden.

10.

Für die Errichtung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren kann natürlichen Personen im Ausmaß eines Prozentsatzes zu den Gesamtbaukosten gebunden an einen Höchstbetrag ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. § 5 Abs. 5 und 6 kommen dabei nicht zur Anwendung. Die übrigen Förderungsvoraussetzungen, insbesondere jene über die Begründung des Hauptwohnsitzes, gelten sinngemäß.

11.

Die Landesregierung kann für natürliche Personen für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen, insbesondere wenn es sich dabei aus familiären, gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen etwa um die Einhaltung von Fristen, die Deckung eines vorübergehenden oder dauernden Wohnbedarfs, eines zusätzlichen Wohnbedarfs auf Grund der Entfernung zum Arbeitsplatz oder um sonstige Fördervoraussetzungen handelt.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs§ 7 Bgld. 1 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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