§ 25 Oö. KWO § 25

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§ 25

Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 4047. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeinde (Stadt-)wahlleiter auf einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Wahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der Eingangsvermerk anzubringen. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)

(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen gemäß § 26 entsprechen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der eingebrachten Wahlvorschläge gemäß § 27, § 28, § 30, § 31 und § 32 beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(3) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,

1.

die verspätet (Abs. 1) eingebracht werden, oder

2.

denen nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen angeschlossen ist, oder

3.

die keine Parteiliste (§ 26 Abs. 1 Z. 2) enthalten.

(4) Nachträglich ungültig werden Wahlvorschläge,

1.

wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen auf Grund einer Entscheidung gemäß § 21 und § 22 oder der Streichung eines Bewerbers gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 unter das gemäß § 26 Abs. 3 erforderliche Maß sinkt, oder

2.

deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter nicht bis zum 3441. Tag vor dem Wahltag der Aufforderung des Gemeinde(Stadt-)-) wahlleiters gemäß § 27 Abs. 3 nachkommt, oder

3.

die einen behebbaren Mangel gemäß § 31 aufweisen, der nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist (§ 31 Abs. 1) bzw. bis zum 3441. Tag vor dem Wahltag (§ 31 Abs. 2) behoben wird.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 3 so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 tritt dadurch nicht ein.

(5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 3 so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 tritt dadurch nicht ein.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.03.2009
§ 25

Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 4047. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeinde (Stadt-)wahlleiter auf einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Wahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der Eingangsvermerk anzubringen. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)

(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen gemäß § 26 entsprechen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der eingebrachten Wahlvorschläge gemäß § 27, § 28, § 30, § 31 und § 32 beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(3) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,

1.

die verspätet (Abs. 1) eingebracht werden, oder

2.

denen nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen angeschlossen ist, oder

3.

die keine Parteiliste (§ 26 Abs. 1 Z. 2) enthalten.

(4) Nachträglich ungültig werden Wahlvorschläge,

1.

wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen auf Grund einer Entscheidung gemäß § 21 und § 22 oder der Streichung eines Bewerbers gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 unter das gemäß § 26 Abs. 3 erforderliche Maß sinkt, oder

2.

deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter nicht bis zum 3441. Tag vor dem Wahltag der Aufforderung des Gemeinde(Stadt-)-) wahlleiters gemäß § 27 Abs. 3 nachkommt, oder

3.

die einen behebbaren Mangel gemäß § 31 aufweisen, der nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist (§ 31 Abs. 1) bzw. bis zum 3441. Tag vor dem Wahltag (§ 31 Abs. 2) behoben wird.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 3 so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 tritt dadurch nicht ein.

(5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 3 so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 tritt dadurch nicht ein.

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