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Legende:
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(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
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(3) Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, gemeinnützige Bauvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.
(4) Bauträgerinnen bzw§ 9 Bgld. Bauträgern gemäß AbsWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 Z 5 darf eine Förderung nur dann zuerkannt werden, wenn sie die ordnungsgemäße Bauführung und Bauvollendung mit einer Erfüllungsgarantie zugunsten des Landes sicherstellen. Diese Erfüllungsgarantie hat so lange aufrecht zu bleiben, bis eine genehmigte Endabrechnung vorliegt und alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser in das Eigentum der einzelnen Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber grundbücherlich übertragen sind oder für alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002 vorliegt. Sind ab dem Zeitpunkt der Endabrechnung einzelne geförderte Objekte bereits in das Eigentum übertragen oder liegen für einzelne Objekte Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum vor, kann eine anteilsmäßige Aufhebung der Erfüllungsgarantie erfolgen.
(5) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Entscheidung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, denen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.
(6) Bei der Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen ist Förderungswerberin bzw. Förderungswerber die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes, die bzw. der Bauberechtigte oder die bzw. der nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz - MRG oder nach § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG bestellte Verwalterin bzw. Verwalter und mit Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Wohnungseigentümerin bzw. des Wohnungseigentümers auch die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber (Mieterin oder Mieter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter).
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(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
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(3) Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, gemeinnützige Bauvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.
(4) Bauträgerinnen bzw§ 9 Bgld. Bauträgern gemäß AbsWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 Z 5 darf eine Förderung nur dann zuerkannt werden, wenn sie die ordnungsgemäße Bauführung und Bauvollendung mit einer Erfüllungsgarantie zugunsten des Landes sicherstellen. Diese Erfüllungsgarantie hat so lange aufrecht zu bleiben, bis eine genehmigte Endabrechnung vorliegt und alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser in das Eigentum der einzelnen Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber grundbücherlich übertragen sind oder für alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002 vorliegt. Sind ab dem Zeitpunkt der Endabrechnung einzelne geförderte Objekte bereits in das Eigentum übertragen oder liegen für einzelne Objekte Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum vor, kann eine anteilsmäßige Aufhebung der Erfüllungsgarantie erfolgen.
(5) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Entscheidung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, denen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.
(6) Bei der Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen ist Förderungswerberin bzw. Förderungswerber die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes, die bzw. der Bauberechtigte oder die bzw. der nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz - MRG oder nach § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG bestellte Verwalterin bzw. Verwalter und mit Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Wohnungseigentümerin bzw. des Wohnungseigentümers auch die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber (Mieterin oder Mieter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter).