§ 9 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:

1.

österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, auch wenn deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, die mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, keine österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind

a)

für die Errichtung von Eigenheimen,

b)

für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen und die Schaffung von Wohnraum,

c)

für die Errichtung und Sanierung von Gruppenwohnbauten,

d)

für den Ankauf eines Eigenheimes oder einer Wohnung,

e)

für die Errichtung einer Alternativenergieanlage;

2.

österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern, die sich zu Interessensgemeinschaften zusammengeschlossen haben, im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses

a)

zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in ihrem Eigentum stehen,

b)

zur Errichtung einer Alternativenergieanlage;

3.

Gemeinden

a)

für die Errichtung von Wohnhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum) oder zur Überlassung in Miete, oder, sofern sie an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer überlassen werden, auch zu dieser Nutzung,

b)

für die Errichtung von Wohnheimen,

c)

für die Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäuser, Wohnungen und Wohnheimen,

d)

für Wohnungen, die im Zuge der Errichtung von Gebäuden für öffentliche Zwecke, wie zB Feuerwehrhäusern, Gemeindeämtern usw. errichtet werden, auch dann, wenn die Restfinanzierung mittels eines Leasingvertrages erfolgt, wenn gewährleistet ist, dass alle Verpflichtungen aus diesem Gesetz auf die Leasinggesellschaft übertragen werden und nach Ablauf der Vertragsdauer das uneingeschränkte Verfügungsrecht (Eigentum) wieder der Gemeinde zufällt,

e)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen;

4.

gemeinnützigen Bauvereinigungen mit dem Sitz im Inland

a)

für die Errichtung von Wohnhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum) oder zur Überlassung in Miete, oder, sofern sie an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer überlassen werden, auch zu dieser Nutzung,

b)

für die Errichtung von Wohnheimen,

c)

für die Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

d)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen;

5.

sonstigen Bauträgerinnen oder Bauträgern im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes - BTVG, mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von

a)

Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum),

b)

Wohnungen zur Übertragung ins Wohnungseigentum;

6.

anderen als den in Z 4 genannten juristischen Personen mit dem Sitz im Inland und die, sofern es sich um Betriebe handelt, eine Betriebsvertretung (Betriebsrat, Vertrauensfrauen oder Vertrauensmänner) nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet haben

a)

für die Errichtung von Wohnungen zur unentgeltlichen Überlassung an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der zur Überlassung an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in Miete,

b)

für die Sanierung von Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen,

c)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen;

7.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Z 6 KStG 1988)

a)

für die Errichtung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen,

b)

für die Sanierung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen,

c)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen.

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:

1.

Ausländerinnen oder Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen;

2.

Fremde, welchen in Österreich Asyl gewährt wird oder ihnen der Status einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zuerkannt wurde;

3.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörigen, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt;

4.

Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sowie Berechtigte aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

5.

Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und

6.

Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt.

(3) Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, gemeinnützige Bauvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.

(4) Bauträgerinnen bzw§ 9 Bgld. Bauträgern gemäß AbsWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 Z 5 darf eine Förderung nur dann zuerkannt werden, wenn sie die ordnungsgemäße Bauführung und Bauvollendung mit einer Erfüllungsgarantie zugunsten des Landes sicherstellen. Diese Erfüllungsgarantie hat so lange aufrecht zu bleiben, bis eine genehmigte Endabrechnung vorliegt und alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser in das Eigentum der einzelnen Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber grundbücherlich übertragen sind oder für alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002 vorliegt. Sind ab dem Zeitpunkt der Endabrechnung einzelne geförderte Objekte bereits in das Eigentum übertragen oder liegen für einzelne Objekte Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum vor, kann eine anteilsmäßige Aufhebung der Erfüllungsgarantie erfolgen.

(5) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Entscheidung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, denen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.

(6) Bei der Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen ist Förderungswerberin bzw. Förderungswerber die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes, die bzw. der Bauberechtigte oder die bzw. der nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz - MRG oder nach § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG bestellte Verwalterin bzw. Verwalter und mit Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Wohnungseigentümerin bzw. des Wohnungseigentümers auch die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber (Mieterin oder Mieter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter).

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 14.03.2014 bis 31.08.2018
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:

1.

österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, auch wenn deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, die mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, keine österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind

a)

für die Errichtung von Eigenheimen,

b)

für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen und die Schaffung von Wohnraum,

c)

für die Errichtung und Sanierung von Gruppenwohnbauten,

d)

für den Ankauf eines Eigenheimes oder einer Wohnung,

e)

für die Errichtung einer Alternativenergieanlage;

2.

österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern, die sich zu Interessensgemeinschaften zusammengeschlossen haben, im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses

a)

zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in ihrem Eigentum stehen,

b)

zur Errichtung einer Alternativenergieanlage;

3.

Gemeinden

a)

für die Errichtung von Wohnhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum) oder zur Überlassung in Miete, oder, sofern sie an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer überlassen werden, auch zu dieser Nutzung,

b)

für die Errichtung von Wohnheimen,

c)

für die Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäuser, Wohnungen und Wohnheimen,

d)

für Wohnungen, die im Zuge der Errichtung von Gebäuden für öffentliche Zwecke, wie zB Feuerwehrhäusern, Gemeindeämtern usw. errichtet werden, auch dann, wenn die Restfinanzierung mittels eines Leasingvertrages erfolgt, wenn gewährleistet ist, dass alle Verpflichtungen aus diesem Gesetz auf die Leasinggesellschaft übertragen werden und nach Ablauf der Vertragsdauer das uneingeschränkte Verfügungsrecht (Eigentum) wieder der Gemeinde zufällt,

e)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen;

4.

gemeinnützigen Bauvereinigungen mit dem Sitz im Inland

a)

für die Errichtung von Wohnhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum) oder zur Überlassung in Miete, oder, sofern sie an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer überlassen werden, auch zu dieser Nutzung,

b)

für die Errichtung von Wohnheimen,

c)

für die Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

d)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen;

5.

sonstigen Bauträgerinnen oder Bauträgern im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes - BTVG, mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von

a)

Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum),

b)

Wohnungen zur Übertragung ins Wohnungseigentum;

6.

anderen als den in Z 4 genannten juristischen Personen mit dem Sitz im Inland und die, sofern es sich um Betriebe handelt, eine Betriebsvertretung (Betriebsrat, Vertrauensfrauen oder Vertrauensmänner) nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet haben

a)

für die Errichtung von Wohnungen zur unentgeltlichen Überlassung an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der zur Überlassung an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in Miete,

b)

für die Sanierung von Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen,

c)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen;

7.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Z 6 KStG 1988)

a)

für die Errichtung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen,

b)

für die Sanierung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen,

c)

für die Errichtung von Alternativenergieanlagen.

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:

1.

Ausländerinnen oder Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen;

2.

Fremde, welchen in Österreich Asyl gewährt wird oder ihnen der Status einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zuerkannt wurde;

3.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörigen, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt;

4.

Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sowie Berechtigte aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

5.

Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und

6.

Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt.

(3) Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, gemeinnützige Bauvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.

(4) Bauträgerinnen bzw§ 9 Bgld. Bauträgern gemäß AbsWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 Z 5 darf eine Förderung nur dann zuerkannt werden, wenn sie die ordnungsgemäße Bauführung und Bauvollendung mit einer Erfüllungsgarantie zugunsten des Landes sicherstellen. Diese Erfüllungsgarantie hat so lange aufrecht zu bleiben, bis eine genehmigte Endabrechnung vorliegt und alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser in das Eigentum der einzelnen Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber grundbücherlich übertragen sind oder für alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002 vorliegt. Sind ab dem Zeitpunkt der Endabrechnung einzelne geförderte Objekte bereits in das Eigentum übertragen oder liegen für einzelne Objekte Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum vor, kann eine anteilsmäßige Aufhebung der Erfüllungsgarantie erfolgen.

(5) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Entscheidung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, denen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.

(6) Bei der Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen ist Förderungswerberin bzw. Förderungswerber die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes, die bzw. der Bauberechtigte oder die bzw. der nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz - MRG oder nach § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG bestellte Verwalterin bzw. Verwalter und mit Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Wohnungseigentümerin bzw. des Wohnungseigentümers auch die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber (Mieterin oder Mieter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter).

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