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(1) Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung (§ 26 Abs. 1 Z 1), ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen NamenName zu keiner Verwechslung Anlaß gibt oder eine andere Parteibezeichnung zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung (§ 26 Abs. 1 Z 1), ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen NamenName zu keiner Verwechslung Anlaß gibt oder eine andere Parteibezeichnung zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.