§ 10 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Geförderte Objekte - ausgenommen Wohnheime und Wohnungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern - dürfen nur von begünstigten Personen und ihnen nahe stehenden Personen bewohnt werden§ 10 Bgld. Begünstigt sind natürliche Personen gemäß § 9,

1.

die sich verpflichten, am Ort des geförderten Objekts ihren Hauptwohnsitz zu begründen,

2.

in deren Allein- oder überwiegendem Miteigentum sich außer dem geförderten kein weiteres aus Mitteln der Wohnbauförderung eines Bundeslandes gefördertes Objekt befindet,

3.

deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Beträge gemäß § 5 Abs. 5 nicht übersteigt und

4.

die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß § 9 Abs. 2 gleichgestellt sind.

(2)

1. Begünstigt ist eine natürliche Person, wenn sie ununterbrochen und rechtmäßig mehr als zwei Jahre den Hauptwohnsitz in Österreich begründet hat und Einkünfte bezieht, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser erhält. Einkünfte auf Grundlage anderer landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen gelten diesen Einkünften als gleichgestellt.

2.

Begünstigt ist eine natürliche Person auch, wenn sie rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser erhält.

(3) Begünstigt ist eine natürliche Person nicht, wenn sie Allein- oder überwiegende Miteigentümerin eines Eigenheims, Reihenhauses oder einer Wohnung ist, deren Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung weniger als 20 Jahre zurückliegtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigte Personen sind.

(5) Geförderte Eigenheime, Reihenhäuser sowie geförderte Wohnungen dürfen nur an österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen Gleichgestellten in das Eigentum (Wohnungseigentum) übertragen werden, sofern die Erwerberinnen bzw. die Erwerber begünstigte Personen sind. Bei Übernahme einer geförderten Mietwohnung ins Wohnungseigentum oder eines geförderten Reihenhauses ins Eigentum ist keine neuerliche Prüfung der Förderungswürdigkeit vorzunehmen.

(6) Geförderte Wohnungen oder Reihenhäuser dürfen vermietet werden:

1.

an begünstigte Personen im Sinne der vorstehende Absätze;

2.

an Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, bzw. österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern nicht gleichgestellt sind, sofern diese sonst begünstigte Personen im Sinne der vorstehenden Absätze sind;

3.

durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden an natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer. Von der Beschränkung der Weitergabe von Wohnungen an Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer kann mit Zustimmung des Landes abgesehen werden;

4.

durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 zur Weitergabe an Dritte, die begünstigte Personen sein müssen;

5.

mit Zustimmung des Landes an begünstigte Personen durch die Wohnungsinhaberin oder den Wohnungsinhaber bzw. die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten, sofern diese oder dieser aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend bis höchstens 3 Jahre abwesend ist. Das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt darf das im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG zu bildende Entgelt nicht übersteigen;

6.

in sozial begründeten Fällen (zB bei Ehescheidungen) an nicht begünstigte Personen für die Dauer von höchstens 12 Monaten mit vorheriger Zustimmung des Landes.

(7) Vermietungen im Eigenheimbereich sind, mit Ausnahme bei Förderungen nach § 38 (Revitalisierungsförderung), nicht zulässig.

(8) Bei Bauvorhaben von gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit von Personen durch die Bauvereinigung zu erfolgen. Die Landesregierung behält sich stichprobenartige Überprüfungen vor.

(9) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 14.03.2014 bis 31.08.2018
(1) Geförderte Objekte - ausgenommen Wohnheime und Wohnungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern - dürfen nur von begünstigten Personen und ihnen nahe stehenden Personen bewohnt werden§ 10 Bgld. Begünstigt sind natürliche Personen gemäß § 9,

1.

die sich verpflichten, am Ort des geförderten Objekts ihren Hauptwohnsitz zu begründen,

2.

in deren Allein- oder überwiegendem Miteigentum sich außer dem geförderten kein weiteres aus Mitteln der Wohnbauförderung eines Bundeslandes gefördertes Objekt befindet,

3.

deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Beträge gemäß § 5 Abs. 5 nicht übersteigt und

4.

die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß § 9 Abs. 2 gleichgestellt sind.

(2)

1. Begünstigt ist eine natürliche Person, wenn sie ununterbrochen und rechtmäßig mehr als zwei Jahre den Hauptwohnsitz in Österreich begründet hat und Einkünfte bezieht, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser erhält. Einkünfte auf Grundlage anderer landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen gelten diesen Einkünften als gleichgestellt.

2.

Begünstigt ist eine natürliche Person auch, wenn sie rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser erhält.

(3) Begünstigt ist eine natürliche Person nicht, wenn sie Allein- oder überwiegende Miteigentümerin eines Eigenheims, Reihenhauses oder einer Wohnung ist, deren Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung weniger als 20 Jahre zurückliegtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigte Personen sind.

(5) Geförderte Eigenheime, Reihenhäuser sowie geförderte Wohnungen dürfen nur an österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen Gleichgestellten in das Eigentum (Wohnungseigentum) übertragen werden, sofern die Erwerberinnen bzw. die Erwerber begünstigte Personen sind. Bei Übernahme einer geförderten Mietwohnung ins Wohnungseigentum oder eines geförderten Reihenhauses ins Eigentum ist keine neuerliche Prüfung der Förderungswürdigkeit vorzunehmen.

(6) Geförderte Wohnungen oder Reihenhäuser dürfen vermietet werden:

1.

an begünstigte Personen im Sinne der vorstehende Absätze;

2.

an Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, bzw. österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern nicht gleichgestellt sind, sofern diese sonst begünstigte Personen im Sinne der vorstehenden Absätze sind;

3.

durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden an natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer. Von der Beschränkung der Weitergabe von Wohnungen an Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer kann mit Zustimmung des Landes abgesehen werden;

4.

durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 zur Weitergabe an Dritte, die begünstigte Personen sein müssen;

5.

mit Zustimmung des Landes an begünstigte Personen durch die Wohnungsinhaberin oder den Wohnungsinhaber bzw. die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten, sofern diese oder dieser aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend bis höchstens 3 Jahre abwesend ist. Das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt darf das im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG zu bildende Entgelt nicht übersteigen;

6.

in sozial begründeten Fällen (zB bei Ehescheidungen) an nicht begünstigte Personen für die Dauer von höchstens 12 Monaten mit vorheriger Zustimmung des Landes.

(7) Vermietungen im Eigenheimbereich sind, mit Ausnahme bei Förderungen nach § 38 (Revitalisierungsförderung), nicht zulässig.

(8) Bei Bauvorhaben von gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit von Personen durch die Bauvereinigung zu erfolgen. Die Landesregierung behält sich stichprobenartige Überprüfungen vor.

(9) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

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