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(3) Begünstigt ist eine natürliche Person nicht, wenn sie Allein- oder überwiegende Miteigentümerin eines Eigenheims, Reihenhauses oder einer Wohnung ist, deren Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung weniger als 20 Jahre zurückliegtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigte Personen sind.
(5) Geförderte Eigenheime, Reihenhäuser sowie geförderte Wohnungen dürfen nur an österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen Gleichgestellten in das Eigentum (Wohnungseigentum) übertragen werden, sofern die Erwerberinnen bzw. die Erwerber begünstigte Personen sind. Bei Übernahme einer geförderten Mietwohnung ins Wohnungseigentum oder eines geförderten Reihenhauses ins Eigentum ist keine neuerliche Prüfung der Förderungswürdigkeit vorzunehmen.
(6) Geförderte Wohnungen oder Reihenhäuser dürfen vermietet werden:
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(7) Vermietungen im Eigenheimbereich sind, mit Ausnahme bei Förderungen nach § 38 (Revitalisierungsförderung), nicht zulässig.
(8) Bei Bauvorhaben von gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit von Personen durch die Bauvereinigung zu erfolgen. Die Landesregierung behält sich stichprobenartige Überprüfungen vor.
(9) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
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(3) Begünstigt ist eine natürliche Person nicht, wenn sie Allein- oder überwiegende Miteigentümerin eines Eigenheims, Reihenhauses oder einer Wohnung ist, deren Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung weniger als 20 Jahre zurückliegtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigte Personen sind.
(5) Geförderte Eigenheime, Reihenhäuser sowie geförderte Wohnungen dürfen nur an österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen Gleichgestellten in das Eigentum (Wohnungseigentum) übertragen werden, sofern die Erwerberinnen bzw. die Erwerber begünstigte Personen sind. Bei Übernahme einer geförderten Mietwohnung ins Wohnungseigentum oder eines geförderten Reihenhauses ins Eigentum ist keine neuerliche Prüfung der Förderungswürdigkeit vorzunehmen.
(6) Geförderte Wohnungen oder Reihenhäuser dürfen vermietet werden:
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(7) Vermietungen im Eigenheimbereich sind, mit Ausnahme bei Förderungen nach § 38 (Revitalisierungsförderung), nicht zulässig.
(8) Bei Bauvorhaben von gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit von Personen durch die Bauvereinigung zu erfolgen. Die Landesregierung behält sich stichprobenartige Überprüfungen vor.
(9) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.