§ 11 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter an das Amt der Landesregierung zu richten§ 11 Bgld. Diese können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Landesregierung erfasst bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden.

(2) Ansuchen im Sinne des Abs. 1 gelten erst dann als eingebracht, wenn jedenfalls alle zur Beurteilung und technischen Überprüfung erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z 6 ist allen Ansuchen ausgenommen solchen auf Wohnbeihilfe, Eigenmittelersatzdarlehen und Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein Energieausweis anzuschließen.

(3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung können bis längstens 12 Monate eingebracht werden:

1.

ab Erteilung einer Baubewilligung bzw. Baufreigabe,

2.

ab Rechnungsdatum,

3.

ab Kaufvertragsabschluss.

In den Fällen einer unverschuldeten Fristversäumnis oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen kann von der Einhaltung dieser Frist, sofern insgesamt 24 Monate nicht überschritten werden, Abstand genommen werden. Soll ein Bauvorhaben aufgrund einer Baubewilligung in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden, so gelten die selbständigen Förderanträge für die jeweiligen Bauabschnitte als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der baurechtlichen Fertigstellungsfrist erfolgen.

(4) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.

(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter an das Amt der Landesregierung zu richten§ 11 Bgld. Diese können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Landesregierung erfasst bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden.

(2) Ansuchen im Sinne des Abs. 1 gelten erst dann als eingebracht, wenn jedenfalls alle zur Beurteilung und technischen Überprüfung erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z 6 ist allen Ansuchen ausgenommen solchen auf Wohnbeihilfe, Eigenmittelersatzdarlehen und Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein Energieausweis anzuschließen.

(3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung können bis längstens 12 Monate eingebracht werden:

1.

ab Erteilung einer Baubewilligung bzw. Baufreigabe,

2.

ab Rechnungsdatum,

3.

ab Kaufvertragsabschluss.

In den Fällen einer unverschuldeten Fristversäumnis oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen kann von der Einhaltung dieser Frist, sofern insgesamt 24 Monate nicht überschritten werden, Abstand genommen werden. Soll ein Bauvorhaben aufgrund einer Baubewilligung in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden, so gelten die selbständigen Förderanträge für die jeweiligen Bauabschnitte als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der baurechtlichen Fertigstellungsfrist erfolgen.

(4) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.

(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

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