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(2) Ansuchen im Sinne des Abs. 1 gelten erst dann als eingebracht, wenn jedenfalls alle zur Beurteilung und technischen Überprüfung erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z 6 ist allen Ansuchen ausgenommen solchen auf Wohnbeihilfe, Eigenmittelersatzdarlehen und Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein Energieausweis anzuschließen.
(3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung können bis längstens 12 Monate eingebracht werden:
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(4) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.
(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Ansuchen im Sinne des Abs. 1 gelten erst dann als eingebracht, wenn jedenfalls alle zur Beurteilung und technischen Überprüfung erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z 6 ist allen Ansuchen ausgenommen solchen auf Wohnbeihilfe, Eigenmittelersatzdarlehen und Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein Energieausweis anzuschließen.
(3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung können bis längstens 12 Monate eingebracht werden:
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(4) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.
(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.