§ 12 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Name oder Bezeichnung;

2.

Geburtsdatum;

3.

Wohnanschrift;

4.

Anschrift des zu fördernden Objektes;

5.

Anschriften aufzugebender Wohnungen;

6.

Einkommen;

7.

familienrechtliche Merkmale;

8.

Leistungen für den Wohnungsaufwand;

9.

Wohnungsmerkmale.

Die in Z 1 bis 5 genannten personenbezogenen Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben den eigenen Dienststellen auch anderen Landesregierungen, Gemeinden und sonstigen Meldebehörden, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie an die von der Landesregierung mit der Abwicklung der Wohnbauförderung beauftragten Institutionen übermittelt werden.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen§ 12 Bgld. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen VorschriftenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2018
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Name oder Bezeichnung;

2.

Geburtsdatum;

3.

Wohnanschrift;

4.

Anschrift des zu fördernden Objektes;

5.

Anschriften aufzugebender Wohnungen;

6.

Einkommen;

7.

familienrechtliche Merkmale;

8.

Leistungen für den Wohnungsaufwand;

9.

Wohnungsmerkmale.

Die in Z 1 bis 5 genannten personenbezogenen Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben den eigenen Dienststellen auch anderen Landesregierungen, Gemeinden und sonstigen Meldebehörden, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie an die von der Landesregierung mit der Abwicklung der Wohnbauförderung beauftragten Institutionen übermittelt werden.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen§ 12 Bgld. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen VorschriftenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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