§ 29 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) EineIn Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) ist gültig, wenn sie

1.

von einer Person stammt, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt ist,

2.

Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der unterstützenden Personen enthält,

3.

den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

4.

von der unterstützenden Person eigenhändig unterschrieben ist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(2) In Städten mit eigenem Statut haben Personen,hat die eine Unterstützungserklärung vor(Muster Anlage 1a) die Bestätigung der zur FührungStadt zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde unterschreiben möchten, vorgemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt (§ 17 Abs. 1) ist. Diese Bestätigung ist von der Unterschriftsleistung ihre Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. WirdStadt nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung nicht vorAngaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben, ist eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 34/2015)zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

1.

die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder

2.

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Städte haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Eine Unterstützungserklärung darf im Rahmen einer Gemeinderatswahl nur einmal abgegeben werden. Unterstützt dennoch eine Person mehrere Wahlvorschläge, ist nur jene Unterstützungserklärung gültig, die dem Wahlvorschlag angeschlossen ist, der als erster gültig bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde eingebracht wird.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2015 bis 29.10.2020

(1) EineIn Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) ist gültig, wenn sie

1.

von einer Person stammt, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt ist,

2.

Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der unterstützenden Personen enthält,

3.

den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

4.

von der unterstützenden Person eigenhändig unterschrieben ist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(2) In Städten mit eigenem Statut haben Personen,hat die eine Unterstützungserklärung vor(Muster Anlage 1a) die Bestätigung der zur FührungStadt zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde unterschreiben möchten, vorgemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt (§ 17 Abs. 1) ist. Diese Bestätigung ist von der Unterschriftsleistung ihre Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. WirdStadt nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung nicht vorAngaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben, ist eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 34/2015)zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

1.

die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder

2.

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Städte haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Eine Unterstützungserklärung darf im Rahmen einer Gemeinderatswahl nur einmal abgegeben werden. Unterstützt dennoch eine Person mehrere Wahlvorschläge, ist nur jene Unterstützungserklärung gültig, die dem Wahlvorschlag angeschlossen ist, der als erster gültig bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde eingebracht wird.

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