§ 1 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern und Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferde und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

§ 1 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern und Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferde und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

§ 1 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen.

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