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(2) Bei grundbücherlich nicht sicherzustellenden Förderungsdarlehen hat die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer, wenn sie oder er nicht zugleich Förderungswerberin oder Förderungswerber ist, der Schuldurkunde als Solidarschuldnerin oder Solidarschuldner beizutreten (Haftung zur ungeteilten Hand). In begründeten Fällen kann davon seitens der Landesregierung abgesehen werden.
(3) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde, als zwischenzeitige Sicherstellung des Förderungsdarlehens anerkannt werden.
(4) Das Land hat die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes und etwaiger weiterer Eigentumsbeschränkungen (insbesondere eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes) zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zur Gänze zurückbezahlt worden ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Teiltilgung für Reihenhäuser und Wohnungen, bei denen allfällige Teillöschungen und Vorrangseinräumungen erforderlich sind.
(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Bei grundbücherlich nicht sicherzustellenden Förderungsdarlehen hat die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer, wenn sie oder er nicht zugleich Förderungswerberin oder Förderungswerber ist, der Schuldurkunde als Solidarschuldnerin oder Solidarschuldner beizutreten (Haftung zur ungeteilten Hand). In begründeten Fällen kann davon seitens der Landesregierung abgesehen werden.
(3) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde, als zwischenzeitige Sicherstellung des Förderungsdarlehens anerkannt werden.
(4) Das Land hat die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes und etwaiger weiterer Eigentumsbeschränkungen (insbesondere eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes) zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zur Gänze zurückbezahlt worden ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Teiltilgung für Reihenhäuser und Wohnungen, bei denen allfällige Teillöschungen und Vorrangseinräumungen erforderlich sind.
(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.