§ 3 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen, wenn

1.

der Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt;

2.

eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation in Wien vorhanden ist,

3.

in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind;

4.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen;

5.

in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft bzw. in Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt Folgendes:

a)

Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

b)

Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden. Bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;

6.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs§ 3 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden;

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind;

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für den räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Züchterinnen und Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest den Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist

a)

für den Geltungsbereich dieses Gesetzes

b)

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen, wenn

1.

der Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt;

2.

eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation in Wien vorhanden ist,

3.

in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind;

4.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen;

5.

in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft bzw. in Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt Folgendes:

a)

Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

b)

Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden. Bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;

6.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs§ 3 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden;

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind;

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für den räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Züchterinnen und Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest den Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist

a)

für den Geltungsbereich dieses Gesetzes

b)

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

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