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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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(6) Die bescheidmäßige Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin mitzuteilen. Im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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(6) Die bescheidmäßige Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin mitzuteilen. Im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.