§ 15 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen, Beiträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (wie zB Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung) erfüllt.

(2) Nach Zuzählung können zu Unrecht empfangene Beiträge und Zuschüsse rückgefordert werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.

(3) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden§ 15 Bgld. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen, Beiträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (wie zB Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung) erfüllt.

(2) Nach Zuzählung können zu Unrecht empfangene Beiträge und Zuschüsse rückgefordert werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.

(3) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden§ 15 Bgld. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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