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(2) Nach Zuzählung können zu Unrecht empfangene Beiträge und Zuschüsse rückgefordert werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden§ 15 Bgld. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(2) Nach Zuzählung können zu Unrecht empfangene Beiträge und Zuschüsse rückgefordert werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden§ 15 Bgld. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.