§ 5 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 § 5 W-TZGbezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4 seit 04.11.2022 weggefallen. Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, kann die Behörde ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 § 5 W-TZGbezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4 seit 04.11.2022 weggefallen. Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, kann die Behörde ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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