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(2) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
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(3) Innerhalb der Kündigungsfrist ist eine vorzeitige Darlehenstilgung nicht möglich.
(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis des der Endabrechnung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssels aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht.
(5) Im Darlehensvertrag ist für den Fall einer Kündigung vorzusehen, dass die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sind.
(6) Bei einem gekündigten Darlehen kann der noch aushaftende Darlehensbetrag über gesonderten Antrag und nach Maßgabe einer abzuschließenden Ratenzahlungsvereinbarung zurückgezahlt werden:
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(7) Eine Kündigung des Darlehens kann im Todesfall der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers bzw§ 16 Bgld. der oder des Nutzungsberechtigten aufgrund des Ansuchens der Erbinnen oder Erben in sozialen Härtefällen unterbleiben, sofern mit dem frei werdenden Objekt kein Gewinn erzielt wird bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. dieses von einer nahe stehenden Person weiterhin benutzt wird.
(8) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
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(2) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
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(3) Innerhalb der Kündigungsfrist ist eine vorzeitige Darlehenstilgung nicht möglich.
(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis des der Endabrechnung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssels aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht.
(5) Im Darlehensvertrag ist für den Fall einer Kündigung vorzusehen, dass die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sind.
(6) Bei einem gekündigten Darlehen kann der noch aushaftende Darlehensbetrag über gesonderten Antrag und nach Maßgabe einer abzuschließenden Ratenzahlungsvereinbarung zurückgezahlt werden:
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(7) Eine Kündigung des Darlehens kann im Todesfall der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers bzw§ 16 Bgld. der oder des Nutzungsberechtigten aufgrund des Ansuchens der Erbinnen oder Erben in sozialen Härtefällen unterbleiben, sofern mit dem frei werdenden Objekt kein Gewinn erzielt wird bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. dieses von einer nahe stehenden Person weiterhin benutzt wird.
(8) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.