§ 7 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z 1 § 7 W-TZGangeführten Angaben angezeigt haben seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesland umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter bzw. einer Züchterin mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z 1 § 7 W-TZGangeführten Angaben angezeigt haben seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesland umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter bzw. einer Züchterin mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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