§ 17 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Das Förderungsdarlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fälliggestellt und rückgefordert werden, wenn

a)

hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles derselben die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird oder

b)

über das Vermögen der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder die Schuldnerin oder der Schuldner die Zahlungen einstellt und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.

§ 17 Bgld. WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
Das Förderungsdarlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fälliggestellt und rückgefordert werden, wenn

a)

hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles derselben die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird oder

b)

über das Vermögen der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder die Schuldnerin oder der Schuldner die Zahlungen einstellt und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.

§ 17 Bgld. WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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