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Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3441. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 3441. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde(StadtGemeinde (Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt § 25 Abs. 5 und § 34 Abs. 8 sinngemäß.
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3441. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 3441. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde(StadtGemeinde (Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt § 25 Abs. 5 und § 34 Abs. 8 sinngemäß.