§ 10 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht.

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