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(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.
(3) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 Ehegesetz) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Partnerin oder Partner zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird.
(4) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.
(5) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des AbsBgld. 1 und 4 sinngemäß anzuwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.
(3) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 Ehegesetz) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Partnerin oder Partner zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird.
(4) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.
(5) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des AbsBgld. 1 und 4 sinngemäß anzuwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.