§ 18 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von natürlichen Personen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich, wenn es sich bei der Übernehmerin oder beim Übernehmer um eine begünstigte Person handelt und das höchstzulässige Jahresnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 5 § 18 nicht überschritten und das monatliche Mindesteinkommen gemäß § 5 Abs. 6 nicht unterschritten wird.

(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.

(3) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 Ehegesetz) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Partnerin oder Partner zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird.

(4) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.

(5) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des AbsBgld. 1 und 4 sinngemäß anzuwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von natürlichen Personen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich, wenn es sich bei der Übernehmerin oder beim Übernehmer um eine begünstigte Person handelt und das höchstzulässige Jahresnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 5 § 18 nicht überschritten und das monatliche Mindesteinkommen gemäß § 5 Abs. 6 nicht unterschritten wird.

(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.

(3) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 Ehegesetz) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Partnerin oder Partner zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird.

(4) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.

(5) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des AbsBgld. 1 und 4 sinngemäß anzuwendenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten