§ 34 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die nachträgliche Streichung eines Bewerbers von der Parteiliste oder die Umreihung der Parteiliste gemäß § 32 Abs. 5 letzter Satz ist in gleicher Weise zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinden und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörde verbindlich. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, hat in der Veröffentlichung die ihr zukommende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Städten mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröffentlichung aufzunehmen.

(3a) § 6 Abs. 2a ist bei der Ermittlung der Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien gemäß Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 2, 3 oder 3a gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, „Liste 2, „Liste 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten und Adresse, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinn des Abs. 2 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 4 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinn des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.

(8) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, daß

1.

keine Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattfindet,

2.

der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister für weitere sechs Monate im Amt bleiben und

3.

der Bürgermeister die Wahl gemäß § 25 Abs. 5 neu auszuschreiben hat.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.10.2020

(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die nachträgliche Streichung eines Bewerbers von der Parteiliste oder die Umreihung der Parteiliste gemäß § 32 Abs. 5 letzter Satz ist in gleicher Weise zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinden und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörde verbindlich. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, hat in der Veröffentlichung die ihr zukommende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Städten mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröffentlichung aufzunehmen.

(3a) § 6 Abs. 2a ist bei der Ermittlung der Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien gemäß Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 2, 3 oder 3a gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, „Liste 2, „Liste 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten und Adresse, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinn des Abs. 2 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 4 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinn des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.

(8) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, daß

1.

keine Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattfindet,

2.

der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister für weitere sechs Monate im Amt bleiben und

3.

der Bürgermeister die Wahl gemäß § 25 Abs. 5 neu auszuschreiben hat.

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