§ 11 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das In-Verkehr-Bringen von Tieren – im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß derVerordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (Abl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)

übergeben wird.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs§ 11 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 2 lit. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

erfüllen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das In-Verkehr-Bringen von Tieren – im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß derVerordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (Abl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)

übergeben wird.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs§ 11 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 2 lit. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

erfüllen.

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