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(1) In jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 1 lit. b zu führen (Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland). Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich; § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 gilt sinngemäß. Für ihre Anlegung gelten § 18 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
(2) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland sind auf Antrag österreichische Staatsbürger einzutragen, die
a) | vor der innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung erfolgten Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemeinde hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war, | |||||||||
b) | sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland aufhalten, | |||||||||
c) | vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
d) | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. | |||||||||
Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist. |
(3) Eine Person ist aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland zu streichen, wenn sie dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der für die Eintragung maßgeblichen Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland ist eine erfasste Person jedenfalls zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Personen sind hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E Mail-Adresse der betroffenen Person bekannt ist.
(4) Die in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland erfassten Personen erhalten, wenn sie dies zugleich mit dem Antrag nach Abs. 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, von Amts wegen eine Wahlkarte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zugestellt. Der Antrag auf amtswegige Zustellung der Wahlkarte kann jederzeit widerrufen werden. Erfasste Personen haben der Gemeinde zum Zweck der Übermittlung der Wahlkarte und von Wahlinformationen die Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland und gegebenenfalls auch ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Wird einer Gemeinde nachträglich die E-Mail-Adresse oder die Änderung der E-Mail-Adresse oder der Wohnadresse einer erfassten Person bekannt, so ist die Wählerevidenz auch von Amts wegen entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
(5) Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.
(6) Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.
(7) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die nach den Abs. 5 und 6 gestellten Berichtigungsanträge zu führen.
(8) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge nach den Abs. 5 und 6 gilt § 22 Abs. 1 dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 20 Abs. 1) eingebracht.
(9) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
(10) Die GemeindeDer Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Wählergruppen auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland elektronischunentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(1) In jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 1 lit. b zu führen (Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland). Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich; § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 gilt sinngemäß. Für ihre Anlegung gelten § 18 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
(2) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland sind auf Antrag österreichische Staatsbürger einzutragen, die
a) | vor der innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung erfolgten Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemeinde hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war, | |||||||||
b) | sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland aufhalten, | |||||||||
c) | vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
d) | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. | |||||||||
Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist. |
(3) Eine Person ist aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland zu streichen, wenn sie dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der für die Eintragung maßgeblichen Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland ist eine erfasste Person jedenfalls zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Personen sind hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E Mail-Adresse der betroffenen Person bekannt ist.
(4) Die in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland erfassten Personen erhalten, wenn sie dies zugleich mit dem Antrag nach Abs. 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, von Amts wegen eine Wahlkarte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zugestellt. Der Antrag auf amtswegige Zustellung der Wahlkarte kann jederzeit widerrufen werden. Erfasste Personen haben der Gemeinde zum Zweck der Übermittlung der Wahlkarte und von Wahlinformationen die Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland und gegebenenfalls auch ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Wird einer Gemeinde nachträglich die E-Mail-Adresse oder die Änderung der E-Mail-Adresse oder der Wohnadresse einer erfassten Person bekannt, so ist die Wählerevidenz auch von Amts wegen entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
(5) Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.
(6) Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 22.
(7) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die nach den Abs. 5 und 6 gestellten Berichtigungsanträge zu führen.
(8) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge nach den Abs. 5 und 6 gilt § 22 Abs. 1 dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 20 Abs. 1) eingebracht.
(9) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
(10) Die GemeindeDer Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Wählergruppen auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland elektronischunentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.