Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung die jeweiligen Höhen der Förderungsbeträge festzulegen und die Anpassung der Nutzflächenbegrenzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(5) Bei Wohnungen, Reihenhäusern und bei Anlagen, bei denen eine Übertragung in das Eigentum nicht vorgesehen ist (zB bei Wohnhäusern auf Baurechtsgrund) kann deren Anteil an dem entsprechend der förderbaren Nutzfläche ermittelten Förderungsdarlehen vom Förderungswerber auch im Verhältnis des Nutzwertes im Sinne des § 2 Abs. 8 § 19 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002 dieser Wohneinheiten zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände festgelegt werden.
Die Nutzwerte sind durch ein Gutachten einer für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln.
(6) Für Förderungsdarlehen, die vor dem 1.1.2005 zugesichert worden sind, kann die Aufteilung nach Nutzwerten gemäß AbsBgld. 5 nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und allen Mieterinnen bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung die jeweiligen Höhen der Förderungsbeträge festzulegen und die Anpassung der Nutzflächenbegrenzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(5) Bei Wohnungen, Reihenhäusern und bei Anlagen, bei denen eine Übertragung in das Eigentum nicht vorgesehen ist (zB bei Wohnhäusern auf Baurechtsgrund) kann deren Anteil an dem entsprechend der förderbaren Nutzfläche ermittelten Förderungsdarlehen vom Förderungswerber auch im Verhältnis des Nutzwertes im Sinne des § 2 Abs. 8 § 19 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002 dieser Wohneinheiten zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände festgelegt werden.
Die Nutzwerte sind durch ein Gutachten einer für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln.
(6) Für Förderungsdarlehen, die vor dem 1.1.2005 zugesichert worden sind, kann die Aufteilung nach Nutzwerten gemäß AbsBgld. 5 nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und allen Mieterinnen bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen werden.