§ 19 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden für

1.

Eigenheime mit einer maximalen Nutzfläche von 200 m2 pro Wohneinheit mit einem einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40 000 Euro pro Wohneinheit, wobei die Förderung einschließlich aller allfälligen Zuschläge (mit Ausnahme eines Zuschlags für barrierefreies Bauen) höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen darf. Wird die Nutzfläche von 200 m2 überschritten, reduziert sich der Förderungsbetrag für jeden überschrittenen m2 um einen Prozentpunkt, sodass sich bei einer Nutzfläche von 250 m2 eine Verringerung um 50 % ergibt. Bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erhöht sich die förderbare Nutzfläche um je 10 m2 für jede weitere Person und setzt die prozentuelle Reduzierung je m2 erst ab der Überschreitung der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Nutzfläche ein. Beträgt die Nutzfläche über 250 m2, kann kein Förderungsdarlehen gewährt werden.

2.

Wohnungen und Wohnheime mit einem Fixbetrag von 650 Euro je m2 Nutzfläche, wobei die maximal förderbare Nutzfläche bis zu einem Vier-Personen-Haushalt mit 100 m2 beschränkt ist. Für jede weitere Person können bis zu 10 m2 Nutzfläche gefördert werden;

3.

Reihenhäuser und Gruppenwohnbauten mit einem Fixbetrag von 590 Euro je m2 Nutzfläche, wobei die maximal förderbare Nutzfläche bis zu einem Vier-Personen-Haushalt mit 130 m2 beschränkt ist. Für jede weitere Person können bis zu 10 m2 Nutzfläche gefördert werden.

(2) Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn

1.

zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen die Förderungswerberin oder den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist (Z 1 gilt nur für Eigenheime);

2.

bei der Planung und Errichtung des Förderungsobjektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Bedacht genommen wird;

3.

im Förderungsobjekt der Einbau einer Liftanlage erfolgt (Z 3 gilt nicht für Eigenheime);

4.

es sich um Bezieherinnen oder Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt (Z 4 gilt nur für Eigenheime);

5.

ein Objekt im Ortskern errichtet wird. Für ein Eigenheim mit mehr als einer Wohneinheit kann, auch wenn je Wohneinheit getrennte Ansuchen gestellt werden, die zusätzliche Förderung oder der Zuschlag nur ein Mal gewährt werden.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung die jeweiligen Höhen der Förderungsbeträge festzulegen und die Anpassung der Nutzflächenbegrenzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(5) Bei Wohnungen, Reihenhäusern und bei Anlagen, bei denen eine Übertragung in das Eigentum nicht vorgesehen ist (zB bei Wohnhäusern auf Baurechtsgrund) kann deren Anteil an dem entsprechend der förderbaren Nutzfläche ermittelten Förderungsdarlehen vom Förderungswerber auch im Verhältnis des Nutzwertes im Sinne des § 2 Abs. 8 § 19 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002 dieser Wohneinheiten zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände festgelegt werden.

Die Nutzwerte sind durch ein Gutachten einer für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln.

(6) Für Förderungsdarlehen, die vor dem 1.1.2005 zugesichert worden sind, kann die Aufteilung nach Nutzwerten gemäß AbsBgld. 5 nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und allen Mieterinnen bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden für

1.

Eigenheime mit einer maximalen Nutzfläche von 200 m2 pro Wohneinheit mit einem einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40 000 Euro pro Wohneinheit, wobei die Förderung einschließlich aller allfälligen Zuschläge (mit Ausnahme eines Zuschlags für barrierefreies Bauen) höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen darf. Wird die Nutzfläche von 200 m2 überschritten, reduziert sich der Förderungsbetrag für jeden überschrittenen m2 um einen Prozentpunkt, sodass sich bei einer Nutzfläche von 250 m2 eine Verringerung um 50 % ergibt. Bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erhöht sich die förderbare Nutzfläche um je 10 m2 für jede weitere Person und setzt die prozentuelle Reduzierung je m2 erst ab der Überschreitung der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Nutzfläche ein. Beträgt die Nutzfläche über 250 m2, kann kein Förderungsdarlehen gewährt werden.

2.

Wohnungen und Wohnheime mit einem Fixbetrag von 650 Euro je m2 Nutzfläche, wobei die maximal förderbare Nutzfläche bis zu einem Vier-Personen-Haushalt mit 100 m2 beschränkt ist. Für jede weitere Person können bis zu 10 m2 Nutzfläche gefördert werden;

3.

Reihenhäuser und Gruppenwohnbauten mit einem Fixbetrag von 590 Euro je m2 Nutzfläche, wobei die maximal förderbare Nutzfläche bis zu einem Vier-Personen-Haushalt mit 130 m2 beschränkt ist. Für jede weitere Person können bis zu 10 m2 Nutzfläche gefördert werden.

(2) Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn

1.

zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen die Förderungswerberin oder den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist (Z 1 gilt nur für Eigenheime);

2.

bei der Planung und Errichtung des Förderungsobjektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Bedacht genommen wird;

3.

im Förderungsobjekt der Einbau einer Liftanlage erfolgt (Z 3 gilt nicht für Eigenheime);

4.

es sich um Bezieherinnen oder Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt (Z 4 gilt nur für Eigenheime);

5.

ein Objekt im Ortskern errichtet wird. Für ein Eigenheim mit mehr als einer Wohneinheit kann, auch wenn je Wohneinheit getrennte Ansuchen gestellt werden, die zusätzliche Förderung oder der Zuschlag nur ein Mal gewährt werden.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung die jeweiligen Höhen der Förderungsbeträge festzulegen und die Anpassung der Nutzflächenbegrenzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(5) Bei Wohnungen, Reihenhäusern und bei Anlagen, bei denen eine Übertragung in das Eigentum nicht vorgesehen ist (zB bei Wohnhäusern auf Baurechtsgrund) kann deren Anteil an dem entsprechend der förderbaren Nutzfläche ermittelten Förderungsdarlehen vom Förderungswerber auch im Verhältnis des Nutzwertes im Sinne des § 2 Abs. 8 § 19 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002 dieser Wohneinheiten zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände festgelegt werden.

Die Nutzwerte sind durch ein Gutachten einer für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln.

(6) Für Förderungsdarlehen, die vor dem 1.1.2005 zugesichert worden sind, kann die Aufteilung nach Nutzwerten gemäß AbsBgld. 5 nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und allen Mieterinnen bzwWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen werden.

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